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Eine Veränderung im Umgang mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit im Arbeitnehmerstatut

Eine Veränderung im Umgang mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit

Die jüngste Änderung des Artikels 49.1.n) des Estatuto de los Trabajadores markiert einen Paradigmenwechsel im Umgang mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (EU) in der Arbeitswelt. Ab sofort ist die automatische Beendigung des Arbeitsvertrags nicht mehr die unmittelbare oder bevorzugte Reaktion auf eine EU-Feststellung. Vielmehr soll die berufliche Inklusion gefördert und jede Möglichkeit geprüft werden, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten – sei es durch Anpassung des Arbeitsplatzes oder interne Versetzung.

Wichtige Schritte für Unternehmen

1. Entscheidungsfrist für die betroffene Person (10 Kalendertage)

Nach Mitteilung des EU-Bescheids muss das Unternehmen der betroffenen Person eine Frist von 10 Kalendertagen gewähren, um sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu äußern:

2. Analyse der Restarbeitsfähigkeit und Umsetzbarkeit (max. 3 Monate)

Ab dem Datum der Mitteilung hat das Unternehmen maximal drei Monate Zeit, um:

3. Beteiligung des Arbeitsschutzdienstes und der Sicherheitsbeauftragten bzw. des ASA

Der Arbeitsschutzdienst ist zuständig für:

4. Wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung

Sollte das Unternehmen die Maßnahmen als unverhältnismäßige Belastung ansehen, muss dies schriftlich und nachvollziehbar begründet werden. Mögliche Begründungen:

5. Endbewertung und Entscheidung

Auf Basis der vorgenannten Analysen:

Hin zu einer Kultur der beruflichen Inklusion

Diese gesetzliche Neuerung bedeutet nicht nur eine Änderung der Verfahrensweisen, sondern fördert eine neue kulturelle Haltung in den Arbeitsbeziehungen. Unternehmen sind nun aufgefordert, über die gesetzliche Mindestanforderung hinauszugehen und aktiv auf Inklusion, Chancengleichheit und nachhaltige Beschäftigung hinzuarbeiten.

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HR-Leiterin

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