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Sonderfall: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

innergemeinschaftliches DreiecksgeschäftEin Reihengeschäft kann beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft sein. Das hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung beim letzten Lieferer und beim letzten Abnehmer.

Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Die Rechtsfolgen des igDreiecksgeschäfts treten ein, wenn

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen Die Prüfung der oben abgedruckten Voraussetzungen ist dann auf die 3 letzten Beteiligten zu beschränken und sinngemäß zu prüfen.

Rechtsfolgen: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, treten die Rechtsfolgen eines ganz normalen Reihengeschäfts ein. Das würde bedeuten, dass sich der erste Abnehmer (Vermittler) im Land des letzten Abnehmers umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, da hier eine steuerpflichtige Inlandslieferung stattfindet.

Sind alle Voraussetzungen des igDreiecksgeschäft nach spanischer UStG (LIVA) erfüllt, treten folgende Rechtsfolgen ein:

Da das igDreiecksgeschäft auch ein Reihengeschäft ist, sind die restlichen umsatzsteuerrechtlichen Folgen wie bei einem ganz normalen Reihengeschäft. Die igDreiecksgeschäfts-Regelung hat insbesondere keine Auswirkung auf die Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft, keine Auswirkung auf die Ortsregelungen für ein Reihengeschäft und keine Auswirkung auf den Entstehungszeitpunkt.

Welche Meldungen sind zu beachten: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Intrastatmeldung:

Es müssen dort Intrastatmeldungen erfolgen, wo tatsächlich eine bewegte Lieferung stattfindet. Demnach muss der erste Lieferant, welcher die Ware liefert eine Intrastatmeldung machen und auch der letzte Abnehmer, welcher die Ware empfängt. Die ruhende Lieferung findet hier keine Berücksichtigung, was bedeutet, dass der erste Abnehmer (Vermittler) nichts melden muss, da er weder Waren liefert noch empfängt.

Umsatzsteuer/EG-Meldung:

Der erste Lieferant, der direkt an den letzten Abnehmer physisch die Ware liefert, muss neben der Intrastatmeldung die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Modelo 349 (EG-Meldung) und in Modelo 303 (Umsatzsteuererklärung) berücksichtigen. Der erste Abnehmer (Vermittler) muss in Modelo 349 und Modelo 303 einen innergemeinschaftlichen Erwerb melden. Durch die Vereinfachungsregelung bestehen für den ersten Abnehmer keine steuerlichen Verpflichtungen im Land des letzten Abnehmers. Die Rechnung ohne Umsatzsteuer an den letzten Abnehmer muss aber den Hinweis des igDreiecksgeschäfts beinhalten und darauf hinweisen, dass die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (Reverse Charge). Der letzte Abnehmer schuldet die Steuer und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung (Modelo 303) abziehen.

Peter Spiller

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Unternehmensberater in Spanien

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