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Mahnverfahren in Spanien: Durchsetzung von Forderungen

Mahnverfahren in SpanienFür eine gerichtliche Geltendmachung von Forderungen aus unbezahlten Rechnungen in Spanien, besteht die Möglichkeit ein Mahnverfahren (Proceso Monitorio) einzuleiten. Obwohl das Mahnverfahren nur fakultativ ist, sind sie grundsätzlich effektiver, meist schneller und günstiger. Seit dem 31.10.2011 gibt es keinen Höchstbetrag bei einem Forderungswert.

1. Antrag – Mahnverfahren in Spanien

Gemäß Art. 812 des spanischen Zivilprozessgesetzes (kurz LEC) müssen die Forderungen bereits fällige unbestrittene bezifferte liquide Geldforderungen aufweisen. Der Antrag kann entweder anhand eines Formulars oder eines Schriftsatzes vom Gläubiger eingereicht werden (Art. 814 LEC). Die Geldforderung muss folgenderweise bei Einreichung eines Schriftsatzes belegt werden:

Der Gläubiger muss nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten hier vertreten sein (Art.814.2 LEC). Nach Einreichung des Schriftsatzes, überprüft das Gericht dessen Zuständigkeit und ob der Antrag begründet ist.

2. Zuständigkeit des Gerichts

Im Mahnverfahren in Spanien ist grundsätzlich das Amtsgericht Juzgado de Primera Instancia des Wohnsitzes oder Firmensitzes des Schuldners zuständig (Art. 813 LEC). Sollte der Wohn- oder Firmensitz des Schuldners unbekannt bleiben, wird das Verfahren beendet. Der Gläubiger hat jedoch die Möglichkeit einen neuen Antrag zu stellen, wenn Wohn- oder Firmensitz bekannt sind.

3. Zulässigkeit des Antrags

Das Gericht genehmigt oder weist den Antrag ab. Wenn der Antrag für zulässig erklärt wurde, erhält der Antragsgegner eine gerichtliche Verfügung. Nach Zustellung der Verfügung wird er gefordert den geschuldeten Betrag binnen 20 Tagen zu zahlen (Art. 815.1 LEC).

4. Reaktion des Antragsgegners

5. Vollstreckungsverfahren

Der Antragsteller im Mahnverfahren in Spanien sollte einen Antrag auf Vollstreckung des Titels bei Gericht stellen (Art. 548 LEC).

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