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Neue Entwicklungen bei der Stundung von Steuerschulden

Aktuelles der Stundung von Schulden

Am 6. September 2022 wurde das Gesetz 16/2022 vom 5. September über die Reform der überarbeiteten Fassung des Insolvenzgesetzes veröffentlicht, das eine zusätzliche Bestimmung über die Stundung und Ratenzahlung von Steuerschulden durch die staatliche Steuerverwaltungsbehörde (AEAT) enthält.

Es kommt dazu:

Obwohl Artikel 65 des LGT vorsieht, dass Steuerschulden, die sich in der freiwilligen oder in der Vollstreckungsphase befinden, auf vorherigen Antrag des Steuerpflichtigen innerhalb der festgelegten Fristen gestundet oder in Raten gezahlt werden können, wird nun die elfte Zusatzbestimmung des Gesetzes 16/2022 (das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird), vervollständigt die Regelung der Stundungen und Ratenzahlungen von Steuerschulden mit der AEAT, um zu präzisieren, dass die ausgestellten Konzessionsvereinbarungen Laufzeiten mit gleichen Raten und monatlicher Fälligkeit haben werden, die in keinem Fall 6, 9 und 12 Monate überschreiten.

Die Frist von 6 Monaten wird gewährt, wenn:

Die Frist von 9 Monaten wird gewährt, wenn:

Die 12-Monatsfrist wird gewährt, wenn:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Regelungsrang in Bezug auf die Befreiung von der Bürgschaftspflicht bei bestimmten Stundungen und Ratenzahlungen angehoben wird, die Freigrenze von 30.000 Euro jedoch nicht geändert wird, d.h. Bürgschaften werden nicht verlangt, sofern der Betrag der zu stundenden oder in Raten zu zahlenden Steuerschuld insgesamt 30.000 Euro nicht übersteigt.

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