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System zur unmittelbaren Übermittlung von Informationen zur Umsatzsteuer – SII Spanien

SII SpanienDas System zur unmittelbaren Übermittlung von Informationen (Sistema del Suministro Inmediato de Información, SII Spanien) wurde am 1. Juli 2017 eingeführt und gilt rückwirkend auch für das erste Halbjahr des Jahres 2017. Dem spanischen Finanzamt müssen seitdem Daten zu ausgestellten und empfangenen Rechnungen auf telematischem Weg übermittelt werden.

Wen betreffen diese Maßnahmen?

Welche Bücher müssen geführt werden?

Welche Fristen gelten für die Bereitstellung der Rechnungsdaten?

Samstage, Sonntage sowie nationale Feiertage werden in keinem Fall eingerechnet.

1. Ausgangsrechnungen

Vier Tage ab Datum der Rechnungsausstellung.

Acht Tage, falls die Rechnungen vom Empfänger oder einem Dritten ausgestellt wurden.

2. Eingangsrechnungen

Vier Tage ab dem Buchungsdatum der Rechnung und in jedem Fall vor dem 16. des Folgemonats desjenigen Zeitraums, für den die Steuer festgesetzt worden ist.

Bei Einfuhren beginnt die Vier-Tagesfrist mit der Verbuchung des Dokuments, in dem die gezahlte Zollgebühr für den Importvorgang aufgeführt ist.

3. Bestimmte innergemeinschaftliche Operationen

Vier Tage ab Versendung und Transport oder gegebenenfalls ab Empfang der Güter, auf die sich diese Regel bezieht.

4. Informationen über Investitionsgüter

Müssen mit der letzten Steuerveranlagung jedes Kalenderjahres übermittelt werden.

Welche Sanktionen werden erhoben, wenn die im SII Spanien festgelegten Fristen nicht eingehalten werden?

Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann mit einer Geldbuße von 0,5 % des entsprechenden Rechnungsbetrags geahndet werden, der zu spät eingereicht wurde.

Sollte die Verspätung jedoch das Registerbuch für ausgestellte und empfangene Rechnungen betreffen, gilt ein vierteljährliches Minimum von 300 € und ein Maximum von 6.000 €.

Wenn die Verspätung die Registerbücher für Investitionsgüter und bestimmte innergemeinschaftliche Operationen betrifft, beläuft sich die Geldbuße auf 150 €.

Welche Auswirkungen hat das neue System auf die Umsatzsteuererklärung mit den Formularen 303, 347 und 390?

Steuerpflichtige, die das SII Spanien betrifft, müssen weder die informative Erklärung 347 noch die Erklärung 390 vorlegen. Die Selbstveranlagung mit dem Formular 303 muss monatlich eingereicht werden. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die sich freiwillig für das SII Spanien entschieden haben. Diese können gemäß der Verordnung, die am 1. Juli 2018 in Kraft tritt, die vierteljährliche Fälligkeitsperiode beibehalten, der sie auch vorher unterlagen.

Sobald das Finanzamt die Informationen erhalten hat, können Unternehmen ihre Daten, mit denen ihrer Lieferanten und Kunden in der Datenbank des Finanzamts abgleichen. Damit wurde ein wichtiges Werkzeug zur finanziellen, buchhalterischen und steuerlichen Kontrolle geschaffen.

Das in Kraft getretene System zur unmittelbaren Übermittlung von Informationen zur Umsatzsteuer (SII Spanien), an dem vorrausichtlich einige Anpassungen vorgenommen werden, könnte in der Zukunft für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen gelten und somit die Rückzahlung dieser Steuer beschleunigen.

Peter Spiller

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Unternehmensberater in Spanien

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