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Die verhaltensbedingte Kündigung in Spanien

Die verhaltensbedingte Kündigung in SpanienDer schwerwiegende Verstoß eines Arbeitnehmers kann die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine verhaltensbedingte Kündigung in Spanien veranlassen.

Es ist wichtig, dass bei der Entscheidung zur Kündigung alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, damit diese nicht als unzulässig oder nichtig erklärt wird.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung in Spanien

Das Arbeitnehmerstatut sieht folgende Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung in Spanien vor:

Im Tarifvertrag können andere Gründe oder Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung in Spanien angegeben sein und diese rechtfertigen.

Die verhaltensbedingte Kündigung muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden. In dem Schreiben müssen die Gründe und das Wirksamkeitsdatum klar und deutlich angegeben werden. Es ist sehr wichtig, dass das Kündigungsschreiben nachweislich an den Arbeitnehmer gelangt, in Papierform, per Bürofax…

Diese Art der Kündigung bedarf keiner vorherigen Ankündigung durch das Unternehmen und begründet keinen Entschädigungsanspruch.

Der Arbeitnehmer hat 20 Werktage, um die verhaltensbedingte Kündigung in Spanien anzufechten, die als unzulässig angesehen wird, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, und als nichtig, wenn einer der in der Verfassung oder dem Gesetz geregelten Diskriminierungsgründe begangen wird oder die Grundrechte und die öffentlichen Freiheiten des Arbeitnehmers verletzt werden.

Damit die verhaltensbedingte Kündigung in Spanien nicht als unzulässig oder gar nichtig erklärt wird, ist es sehr wichtig gut beraten zu werden, um bei einer verhaltensbedingten Kündigung jegliche Ursachen der Unerheblichkeit oder Nichtigkeit zu vermeiden.

Teresa Abril

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Unternehmensberater in Spanien

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