Seit dem 12. Mai 2019 sind alle Unternehmen verpflichtet, die Arbeitszeiterfassung in Spanien zu gewährleisten – ein tägliches Verzeichnis der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden. In diesem Verzeichnis müssen die genauen Zeiten von Beginn und Ende der Arbeitszeit enthalten sein.
Eingeführt wurde diese neue Richtlinie durch den Königlichen Gesetzeserlass 8/2019 vom 8. März über dringende Sozialschutzmaßnahmen und die Bekämpfung prekärer Arbeitszeitbedingungen, wodurch Artikel 34 des spanischen Arbeitnehmerstatus geändert wird.
Von Beginn an herrschte große Unsicherheit und Verwirrung darüber, wie die Arbeitszeiterfassung in Spanien anzuwenden war. Deshalb hat das spanische Arbeitsministerium einen Leitfaden zur Arbeitszeiterfassung veröffentlicht, um die zahlreichen Fragen zu klären, die dieses neue Gesetz aufgeworfen hat. Auch die Aufsichtsbehörde für Arbeit und soziale Sicherheit hat ein technisches Kriterium erstellt, um bestimmte Fragepunkte zu klären.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Spanien
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Spanien gilt für alle Beschäftigten, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 1 des spanischen Arbeitnehmerstatus fallen, das heißt sie gilt auch für Handelsvertreter, Telearbeiter…
Von der Zeiterfassungspflicht befreit sind hohe Führungskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis mit besonderen Merkmalen stehen. Nicht unter diese Ausnahme fallen all jene Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit flexiblen Arbeitszeiten besitzen oder bei denen ein Teil ihrer Arbeit die völlig freie Arbeitszeiteinteilung zur Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit umfasst.
Der Königliche Gesetzeserlass legt kein offizielles Modell fest, sondern gibt ausschließlich an, dass Beginn und Ende der Arbeitszeit dokumentiert werden müssen. So wird jedes System oder Mittel als gültig betrachtet, sowohl in Papierform als auch auf telematischem Wege, das weder vom Unternehmer noch vom Arbeitnehmer selbst verändert oder manipuliert werden kann.
Ebenso ist festgelegt, dass das Unternehmen die verzeichneten Daten vier Jahre lang aufbewahren muss und diese dem Arbeitnehmer, den gesetzlichen Vertretern und der Aufsichtsbehörde für Arbeit und soziale Sicherheit zur Verfügung stehen müssen.
Verstöße und Sanktionen
Das Gesetz über Verstöße und Sanktionen in der Sozialordnung legt in seinem Artikel 7 fest, dass die Nichteinhaltung der Richtlinien aus Artikel 34 einen schweren Verstoß des Arbeitsverhältnisses darstellt und je nach Schwere des Verstoßes ein Bußgeld nach sich zieht, das zwischen 626 und 6.250 Euro liegt.
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Teresa Abril