Auto-Renting in SpanienRenting ist eine Möglichkeit, die immer mehr Unternehmen und Selbständige nutzen, um Kosten zu senken und den Kauf bestimmter Güter zu vermeiden. Die häufigste Form vom Renting ist das Auto-Renting in Spanien.

 

 

 

 

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer beim Auto-Renting in Spanien

In Artikel 95 des spanischen MwSt.-Gesetzes heißt es: Unternehmer oder Selbständige können Mehrwertsteuerbelastungen oder infolge von Kauf- oder Importvorgängen geleistete Vorsteuern von Gütern oder Dienstleistungen, die keine direkten und ausschließlichen Auswirkungen auf ihre Geschäfts- oder Berufstätigkeit haben, nicht absetzen.“

Das spanische MwSt.-Gesetz legt in seinem Artikel 95.3 fest, dass „die Vorsteuer aus Kauf, Import, Vermietung oder Nutzungsüberlassung“ von „Personenkraftfahrzeugen und deren Anhängern Kleinkrafträdern und Motorrädern im Verhältnis von 50 % als zweckgebunden der Geschäfts- oder Berufstätigkeit angerechnet wird“. Jedoch ist auch eine vollständig zweckgebundene Annahme, also von 100 %, für die im Rahmen der folgenden Aktivitäten verwendeten Fahrzeuge zulässig:

  • Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Personentransport gegen Vergütung.
  • Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildung von Fahrern und Piloten gegen Vergütung.
  • Bei Dienstreisen der Beauftragten oder Handelsvertreter.
  • Bei Überwachungsdiensten.
  • Die von ihren Herstellern im Rahmen von Tests, Prüfungen, Vorführungen oder werbewirksamen Maßnahmen verwendeten.
  • Die beim Warentransport verwendeten Kombinationskraftwagen.

Die spanische Steuerverwaltungsbehörde erlaubt den Abzug der MwSt. beim Kauf/Renting/Leasing von Fahrzeugen, die für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit bestimmt sind, ebenso wie für Reparaturen und den von diesen Fahrzeugen verbrauchten Kraftstoff.

Der Nutzungsgrad bei der Ausübung der Geschäfts- oder Berufstätigkeit muss vom Steuerpflichtigen mithilfe eines beliebigen rechtlich zulässigen Beweismittels nachgewiesen werden.

Einige mögliche Beweismittel sind:

  • Beschriftung des Fahrzeugs mit Werbung des Unternehmens.
  • Führung eines Verzeichnisses mit den Kontakten und Treffen, die außerhalb des Unternehmens stattfinden, um die Fahrten zu belegen. Urteil 953/2007 des Gerichtshofs von Extremadura.
  • Arbeitsberichte.
  • Parkplatzvertrag des Unternehmens mit 24-Stunden-Überwachung.
  • Systeme zur Geolokalisierung der Fahrzeuge.
  • Nachweis, dass ein anderes Fahrzeug für den Hausgebrauch zur Verfügung steht.

In Artikel 95, Abschnitt „Vier“, des spanischen MwSt.-Gesetzes ist das Kriterium für den Abzug der Mehrwertsteuerbelastung festgelegt. Dies läuft darauf hinaus, dass das gleiche, zuvor festgelegte Kriterium zu befolgen ist.

Das heißt, wenn die Mehrwertsteuerbelastung des Fahrzeugs zu 100 % absetzbar ist, gilt dies auch für die zuvor aufgeführten Güter und Dienstleistungen. Und wenn nur 50 % absetzbar sind, gilt dieser Prozentsatz auch für die verbundenen Kosten:

  • Zubehör und Ersatzteile
  • Kraftstoffe, Schmiermittel usw.
  • Parkplatzkosten
  • Mautgebühren
  • Reparaturen

Am 18. Dezember 2018 hat die spanische Generaldirektion für Steuern die verbindliche Auskunft Nr. V3216-18 erlassen, in der die vorherige Entscheidung der verbindlichen Auskunft Nr. V2450-18 berichtigt und aufgehoben wird.

Auf Grundlage dessen hat sich das Behandlungskriterium für den Abzug der Mehrwertsteuerbelastung infolge der Nutzung von Kraftfahrzeugen durch die Angestellten in der Modalität Renting geändert.

Kurzum, die verbindliche Auskunft V3216-18 kommt zu dem Schluss, dass die Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen an die Beschäftigten einen für das Unternehmen verbindlichen Sachbezug darstellt. Daraus leitet sich ab, dass derartige Sachbezüge Teil der Gesamtbezüge der Beschäftigten sind.

Das heißt, für die spanische Generaldirektion für Steuern „stellen diese Sachbezüge im Sinne der MwSt. eine entgeltliche erbrachte Dienstleistung dar, so dass sie besagter Steuer unterliegen“.

Daher unterliegt die Abzugsfähigkeit der MwSt.:

In dem uns vorliegenden Fall, der Überlassung von Fahrzeugen, wird einzig der proportionale Anteil der Nutzung als Sachbezug betrachtet, der für die privaten Bedürfnisse des Arbeitnehmers bestimmt sind. Wenn dieses Fahrzeug gleichzeitig für die Ausübung von geschäftlichen und privaten Aktivitäten des Angestellten verwendet wird, bedeuten diese Sachbezüge auch ihre Einstufung als entgeltliche Dienstleistungen, so dass es sich um Vorgänge handelt, die der Besteuerung unterliegen und grundsätzlich nicht von der Steuer befreit sind.

Das Unternehmen kann die Mehrwertsteuerbelastung nicht vollständig absetzen, wenn eine ihrer Geschäftstätigkeiten befreit ist.

Wird keine befreite Geschäftstätigkeit durchgeführt, und sind die Fahrzeuge zu 100 % von einer der Steuer unterliegenden und nicht befreiten Geschäftstätigkeit betroffen, können die Unternehmen die Mehrwertsteuerbelastung für die Miete der Fahrzeuge, die Gegenstand der Überlassung sind, vollständig absetzen. Wenn das Fahrzeug nicht zu 100 % der Geschäftstätigkeit unterliegt, kann nur die MwSt. für den proportionalen Teil abgesetzt werden, welcher der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unterliegt.

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Körperschaftsteuer

Im Renting erworbene Fahrzeuge werden von den Beschäftigten sowohl beruflich als auch privat genutzt. Das Unternehmen rechnet den Beschäftigten in der Gehaltsabrechnung den entsprechenden Anteil der privaten Nutzung als Sachbezug an:

Die Renting-Raten und sonstigen mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten sind im aufgeführten Beispiel vollständig von der Körperschaftsteuer absetzbar, auch wenn ein Teil der Nutzung privaten Zwecken dient. Ganz allgemein sollte berücksichtigt werden, dass die Rechnungsausgaben in der Körperschaftsteuer steuerlich absetzbar sind, wenn die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllt werden:

  1. Buchungseintrag.
  2. Anrechnung gemäß dem Grundsatz der Steuerfälligkeit.
  3. Zusammenhang der Erträge und Aufwendungen.
  4. Belegdokumente.
  5. Kein Bestandteil der nicht absetzbaren Aufwendungen, die von der Körperschaftsteuer ausdrücklich festgelegt werden.

Die Webseite der Steuerverwaltung legt diesbezüglich auch wie folgt fest (Auto-Renting in Spanien):

Wenn man davon ausgeht, dass dieser Vorgang finanziell nicht mit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung (Leasing) vergleichbar ist, bilden die Zahlungen der im Zuge der vom Unternehmen unterzeichneten Verträge zum Auto-Renting in Spanien laufende Betriebskosten durch die Nutzung der Fahrzeuge zu Geschäftszwecken. Daraus folgend werden die aus diesen Verträgen fälligen Belastungen als steuerlich absetzbare Aufwendungen betrachtet, soweit sie nicht in der Auflistung der steuerlich nicht absetzbaren Aufwendungen in Artikel 15 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes enthalten sind und buchhalterisch der Gewinn- und Verlustrechnung unter den in deren Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen zugeschrieben wurden. Dies unbeschadet der Tatsache, dass der entsprechende Teil der privaten Verwendung durch die Beschäftigten als Sachbezug zu betrachten ist und sie als Personalkosten behandelt werden. All dies ungeachtet der Bewertung besagter, in der Einkommensteuer festgelegten Sachbezüge.

Bettina Náray

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Unternehmensberater in Spanien