Beckham-Gesetz in SpanienBei der Einkommensteuerzahlung gibt es eine Sonderregelung – das sogenannte Beckham-Gesetz in Spanien, die für natürliche Personen gilt, die ihren steuerlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Spanien verlegt haben. Gemäß dieser Regelung kann man seine Steuern auf Grundlage des Einkommensteuergesetzes für Nicht-Residenten (IRNR) zahlen, jedoch während des Steuerzeitraums, in dem der Wohnsitzwechsel vorgenommen wird, sowie in den fünf darauffolgenden Steuerperioden unter Beibehaltung des Status eines Beitragszahlers gemäß dem Einkommensteuergesetz (IRPF) und im Einklang der vorgesehenen Bestimmungen in Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes.

Ziel der Regelung ist es, einen Anreiz für die Einstellung von qualifiziertem Fachpersonal zu schaffen. Profitiert haben davon jedoch zuerst die professionellen Sportler. Das Gesetz wurde seit seinem Inkrafttreten bereits einige Male überarbeitet, aktuell werden professionelle Sportler ausgeschlossen. Die Regelung kann nur angewendet werden, wenn das Einkommen weniger als 600.000 € jährlich beträgt, wovon zunächst 24 % und anschließend dann bis zu 45 % Steuern bezahlt werden. Aktuell müssen einige Anforderungen erfüllt werden, damit man nach dieser Regelung steuerlich veranlagt werden kann.

Beckham-Gesetz in Spanien – Anforderungen

Personen, die die genannte Regelung anwenden möchten, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Der Steuerpflichtige darf in den letzten 10 Jahren vor seiner Entsendung nach Spanien nicht im Land ansässig gewesen sein.
  • Die Entsendung nach Spanien erfolgt aufgrund eines Arbeitsvertrags, entweder weil ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird oder weil die Entsendung vom Unternehmen angeordnet wurde.
  • Die Regelung kann auch von Personen angewendet werden, die nach Spanien ziehen, um hier die Funktion des Geschäftsführers in einem Unternehmen zu übernehmen, mit dem sie abgesehen von dem genannten Posten nicht anderweitig verbunden sind.
  • Die Regelung gilt nicht für Personen, deren Einkommen aus einer dauerhaften Niederlassung auf spanischem Gebiet resultiert.
  • Das Arbeitseinkommen, das aufgrund dieser Arbeitsbeziehung gezahlt wird, darf nicht von der Steuerzahlung gemäß dem Einkommenssteuergesetz für Nicht-Residenten freigestellt sein.

Personen, die sich nach dieser Regelung besteuern lassen möchten, müssen beim Finanzamt innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Tätigkeit, die in ihrer Anmeldung bei der Sozialversicherung in Spanien aufgeführt ist, einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Regelung kann im ersten Jahr und den fünf folgenden Jahren nach Verlegung des Steuersitzes angewendet werden. Personen, die unter diese Regelung fallen, müssen jährlich eine spezielle Einkommenssteuererklärung für Nicht-Residenten abgeben.

Wenn Sie wissen möchten, ob auch Sie sich gemäß dieser Sonderreglung für entsendete Arbeitnehmer (dem „Beckham-Gesetz in Spanien“) steuerlich veranlagen lassen können oder die besten Möglichkeiten zur Steueroptimierung suchen, setzen Sie sich mit uns von Arintass in Verbindung.

Bettina Náray

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Unternehmensberater in Spanien