Beendigung des Arbeitsverhältnisses in SpanienBeendigung des Arbeitsverhältnisses in Spanien: Unter spanischem Recht, gelten zwei grundsätzliche Entlassungsverfahren: die sachliche und die rechtsmäβige Kündigung.

Die sachliche Kündigung betrifft das Unternehmen und die rechtsmäβige Kündigung betrifft die Vertragsverletzung seitens des Arbeitnehmers, beispielsweise wegen schlechter Leistung. Hierbei bedarf es einer schriftlichen Mitteilung.

Bei einer rechtsmäβigen Kündigung muss der Arbeitgeber die schwierige Situation des Unternehmens darlegen und glaubhaft zu machen. Die getroffene Entscheidung der Entlassung sollte die Lage des Unternehmens verbessern.

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann jederzeit vom Arbeitgeber beendet werden. Jedoch muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Das Unternehmen muss dementsprechend den Arbeitnehmer entschädigen. Hierbei gilt:

  • 20 Tage pro Arbeitsjahr bei Massenentlassung
  • 33 Tage bei ungerechtfertigte Kündigung (für Verträge nach 12/02/2012)
  • 45 Tage, wenn der Vertrag vor 12/02/2012 vereinbart wurde

Bei Leiharbeitsvertrag, wenn der Vertrag eine Dauer von mehr als ein Jahr beträgt, muss dessen Beendigung schriftlich ergehen. Die Kündigungsfrist muss 15 Tage im Voraus mitgeteilt werden. Dies führt zu einer Abfindungszahlung von 12 Arbeitstagen, es sei denn der Tarifvertrag gibt etwas Anderes an. Die Vorankündigungsfrist muss beachtet werden, andernfalls ist der Arbeitnehmer entsprechend zu entschädigen.

Bei Beendigung des Vertrages, hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch, die wie folgt angewendet wird:

  • 8 Gehaltstage pro Arbeitsjahr für befristete Verträge, die bis zum 31. Dezember 2011 vereinbart worden sind.
  • 9 Gehaltstage pro Arbeitsjahr für befristete Verträge, die ab dem 1. Januar 2012 vereinbart worden sind.
  • 10 Gehaltstage pro Arbeitsjahr für befristete Verträge, die ab dem 1. Januar 2013 vereinbart worden sind.
  • 11 Gehaltstage pro Arbeitsjahr für befristete Verträge, die ab dem 1. Januar 2014 vereinbart worden sind.
  • 12 Gehaltstage pro Arbeitsjahr für befristete Verträge, die ab dem 1. Januar 2015 vereinbart worden sind.

Für Ausbildungsverträge muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Spanien innerhalb einer Kündigungsfrist von 15 Tagen mitgeteilt werden, wenn der Vertrag weniger als ein Jahr beträgt.

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Unternehmensberater in Spanien