Die Anteilsregel ist ein Mechanismus, der die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerzahlungen beeinflusst. Sie ist eine Lösung für die Situation von Unternehmen, die gleichzeitig Umsätze tätigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und andere, die dies nicht tun.

Das Gesetz schränkt die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerzahlungen je nach Zweck der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und in dem Maße ein, in dem sie für die Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die Anteilige-Regelung ist in Art. 102 ff. des Gesetzes 37/1992 über die Mehrwertsteuer geregelt.

Es gibt zwei verschiedene Modalitäten: die allgemeine Anteilige Regelung und die besondere Anteilige Regelung.

Allgemeine Aufteilung

Bei Anwendung der allgemeinen Anteilige-Regelung kann der Steuerpflichtige einen Prozentsatz abziehen, der sich aus dem mit 100 multiplizierten Quotienten des folgenden aufgerundeten Bruchteils ergibt:

Der endgültige anteilige Prozentsatz des Vorjahres (vorläufiger anteiliger Prozentsatz) wird vorläufig angewendet. Ein anderer vorläufiger Prozentsatz kann beantragt werden, wenn Umstände eintreten, die den Prozentsatz erheblich verändern können.

In der letzten MwSt.-Erklärung eines jeden Kalenderjahres berechnet der Steuerpflichtige den endgültigen Anteil-Satz des Vorsteuerabzugs für das Jahr und berichtigt die im Laufe des Jahres vorgenommenen Abzüge.

Besondere Aufteilung

Die besondere Aufteilung-Regelung zielt auf einen exakten Vorsteuerabzug entsprechend der Verwendung der gekauften oder eingeführten Gegenstände und Dienstleistungen ab, d.h. für diejenigen, die ausschließlich für die Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und wird in folgenden Fällen angewandt:

  • Wenn Steuerpflichtige sich dafür entscheiden
  • Wenn der Gesamtbetrag der nach der allgemeinen Anteilige- Regelung abzugsfähigen Steuer den Betrag, der sich aus der Anwendung des besonderen Aufteilung geben würde, um 10% übersteigt.

Es ist zu beachten, dass die Vorsteuer, die für Gegenstände oder Dienstleistungen gezahlt wurde, die nur teilweise für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze verwendet wurden, in Höhe des allgemeinen Aufteilung-Satzes abgezogen wird.

Berichtigung der Abzüge für Anlagensgüter

Erwirbt ein anteilig beteiligtes Unternehmen Anlagesgüter, so muss es die im Jahr des Erwerbs vorgenommenen Abzüge in den folgenden vier Kalenderjahren bzw. im Falle von Immobilien in neun Jahren regulieren.

Materielle, bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Funktion normalerweise dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr als Arbeits- oder Betriebsmittel genutzt zu werden, gelten als Investitionsgüter.

Die in diesem Abschnitt genannten Anpassungen werden nur in den folgenden Fällen vorgenommen:

  • Besteht eine Differenz von mehr als zehn Punkten zwischen dem endgültigen Satz des Vorsteuerabzugs für jedes dieser Jahre und dem Satz, der in dem Jahr galt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist
  • Wenn Steuerpflichtige im Jahr des Erwerbs des Investitionsguts ausschließlich Umsätze getätigt haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder ausschließlich Umsätze, die kein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und sich diese Situation in den folgenden Jahren ändert.

Roberto Cerrato

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Unternehmensberater in Spanien