Gemäß Artikel 461-12 des Gesetzes 10/2008 Nr. 190 kann der Ernannte das Erbe in Spanien frei annehmen oder ablehnen, sobald er erfährt, dass der Nachlass zu seinen Gunsten erfolgt ist. Menschen, die eine Erbschaft in Spanien erhalten, haben die Möglichkeit, diese entweder anzunehmen oder abzulehnen; sowohl Annahme als auch Ablehnung sind freiwillige und freie Entscheidungen.

Im Falle einer Ablehnung

Erbschaften können recht komplex sein, weil jede einzelne unterschiedliche Umstände hat. Der Wert der Erbschaft ist in der Regel der Hauptfaktor, aber auch die Anzahl der Erben, der Verwandtschaftsgrad, das Vorhandensein eines Testaments sowie die Art des zu verteilenden Vermögens usw. bilden wichtige Faktoren.

Fälschlicherweise wird mit dem Erbe lediglich Gelderben assoziiert. Es ist nicht immer so, wenn man Geld, Eigentum usw. annimmt, muss man sich auch bewusst sein, dass man die damit verbundenen Schulden und Lasten akzeptiert.

Der angemessene Rechtsbegriff ist die immer populärer werdende Erbausschlagung. Oftmals kommt es zu einer Erbausschlagung aufgrund von Schulden, hinzukommenden Gebühren und Steuern und der Tatsache, dass diese höher sind als das Nutzen.

Um zu wissen, ob eine Erbannahme vorteilhaft ist, gibt es das Beratungsrecht. Dieses Recht ermöglicht eine Bewertung der Schulden und Vorteile vorab der Entscheidung.

Man muss abwägen, ob die Annahme sinnvoll ist und die Zahlen positiv sind, wenn man sich für die Annahme des Erbes entscheidet.

Wie kann auf die Erbschaft in Spanien ausgeschlagen werden?

In den meisten Fällen erfolgt der Ausschlag vor einem Notar oder auf gerichtlichem Wege, zum Zeitpunkt des Todes gilt die Person als automatisch als angenommen, sofern diese nicht vor einem Notar erscheint und auf ihr Erbe verzichtet.  Dieses Recht ist in ganz Spanien üblich und geregelt, obwohl jede Gemeinschaft ihre eigenen Regelungen oder Variationen haben kann.

Niemand kann eine Erbschaft in Spanien erhalten, ohne darüber informiert zu sein. Der Erbe muss die Zustimmung und ausdrückliche Annahme der Erbschaft haben und zwar durch die Bestätigung, dass er ein Verwandter des Verstorbenen ist, es sei denn, dies ist bereits im Testament nachgewiesen und es gibt keine weiteren näheren Verwandten, die nach dem Gesetz betroffen sind.

Das Arintass-Team, das sich aus Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Spezialisten für Verwaltungsverfahren zusammensetzt, steht Ihnen für alle Fragen im Zusammenhang mit einer Erbschaft in Spanien zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Fragen haben. Es ist uns eine Freude, Sie zu beraten und wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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