Formuläre 111 und 190 (Einbehaltungen und Rückerstattungen. Einkünfte aus Arbeit und wirtschaftlicher Tätigkeit, Preise und bestimmte Kapitalgewinne und Einkommenszuschreibungen)

Die Formuläre 111 und 190 sind eng miteinander verbunden, da beide eine Zusammenfassung der Quellensteuern darstellen. Das Formular 111 muss quartalsweise eingereicht werden. Dagegen muss das Formular 190 jährlich eingereicht werden.

Formular 111

In Spanien sind Selbstständige und Unternehmer verpflichtet, das Formular 111 einzureichen, in dem sie die für Arbeitnehmer und Freiberufler mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien geltenden Einbehaltungen erklären und eingeben.

Diese Quellensteuern müssen in folgenden Fällen gemäß den geltenden Vorschriften der Einkommensteuer IRPF angewendet werden:

  • Arbeitseinkommen: Gehaltsabrechnung, usw.
  • Einkommen aus einigen wirtschaftlichen Aktivitäten:
    • Berufliche Tätigkeiten, zum Beispiel an einen Berater
    • Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Viehzucht
    • Forstwirtschaftliche Aktivitäten
    • Geschäftstätigkeit mit objektiver Schätzung (Tätigkeiten in Modulen, die verpflichtet sind, 1% einzubehalten)
    • Geistiges Eigentum, gewerbliches Eigentum, Minen.
  • Preise für die Teilnahme an Spielen, Wettbewerben und Gewinnspielen
  • Kapitalgewinne aus der Waldnutzung in öffentlichen Wäldern
  • Bildübertragungen Art, 92 LIS.

Die Frist für die Einreichung des Formulars 111 hängt von der Zahlungsart ab. Bei Zahlungen per Lastschriftverfahren muss man es in den ersten 15 Tagen des folgenden Monates (nach dem Quartalsende) einreichen. Bei Zahlungen auf dem Konto durch NRC (número de referencia completo oder komplette Refferenznummer, was ein Code von der Bank, die als Nachweis der steuerlichen Überweisungen gilt) muss es in den ersten 20 Tagen des folgenden Monates (nach dem Quartalsende) eingereicht werden. Die grosse Unternehmen sind verpflichtet es monatlich einzureichen.

  • Erstes Quartal: vom 1. bis am 20 April, beide inklusiv
  • Zweites Quartal: vom 1. bis am 20 Juli, beide inklusiv
  • Drittes Quartal: vom 1. bis am 20 Oktober, beide inklusiv
  • Viertes Quartal: vom 1. bis am 20 Januar, beide inklusiv.

Wenn der Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag abläuft, wird der Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Formular 190

Am Ende des Geschäftsjahres, das mit dem vierten Quartal zusammenfällt, wird das Formular 190 eingereicht. Es handelt sich um eine jährliche informative Zusammenfassung aller Einbehaltungen des Geschäftsjahres, in dem die Steuerdaten der Empfänger und auch die Daten der bereits gemeldeten Einkommen detailliert sind, sogar in den folgenden Fällen:

  • auch wenn sie aufgrund ihres Betrags nicht effektiv einbehaltet oder rückerstattet wurden
  • in den Fällen, in denen die Anwendung der geltenden Vorschriften zu diesem Zweck die Anwendung eines Quellen- oder Einlagensatzes von Null bestimmt hätte.

Inmaculada Pessini

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Unternehmensberater in Spanien