gemeinnützige EinrichtungDie erbrachten Dienstleistungen für eine gemeinnützige Einrichtung unterliegt der spanischen Mehrwertsteuer, da die Körperschaft in ihrem Land über keine Identifizierung für steuerliche Zwecke verfügt, weil sie dazu nicht verpflichtet ist.

Ein jüngster Beschluss der Generaldirektion für Steuern (DGT CV 25-9-18) klärte die folgende Situation: Wenn ein Unternehmen an eine gemeinnützige Einrichtung, deren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat ist und diese über keine Identifizierung für steuerliche Zwecke in diesem Land verfügt (weil sie dazu nicht verpflichtet ist), Dienstleistungen erbringt, werden diese Dienstleistungen mit oder ohne Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der Steuerstandort-Prinzip in Rechnung gestellt.

Die DGT nimmt zu dieser Situation Stellung und begründet ihre Antwort mit den Folgenden:

1. Die Dienstleistungen sind in spanischem Gebiet erbracht, wenn der Empfänger dieser Leistungen ein Unternehmen ist und der Sitz seiner Aktivität, eine ständige Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien hat und die erbrachten Dienstleistungen an diesen Ort verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, befinden sich die Dienstleistungen im Sitz des Dienstleisters (Spanisches Mehrwertsteuergesetz LIVA Art. 69).

2. Es ist notwendig, den Status des Leistungsempfängers zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kann angenommen werden, dass es sich um einen Steuerpflichtigen handelt, wenn:

  • Der Person eine individuelle Identifikationsnummer für Mehrwertsteuer mitgeteilt wird und die Gültigkeit dieser Nummer (VIES) überprüft wird; oder
  • die Person die Nummer beantragt hat, aber noch keine Zuteilung erhalten hat, oder mithilfe eines anderen Nachweises festgestellt worden ist, dass es sich um einen Steuerpflichtigen handelt bzw. wenn dem nicht so sei, der Steuerpflichtige verpflichtet ist sich zu diesem Zwecke zu identifizieren. Die in diesem Fall gemachten Angaben sollten mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden (Verordnung (EU) Nr. 282/2011 Art. 18).

Gemäß dem vorher Gesagten gehen die Behörden davon aus, dass die fehlende Identifizierung des Steuerpflichtigen bedeutet, dass sich die Dienstleistungen in dem Gebiet befinden, in dem die spanische Steuer gilt (Spanisches Mehrwertsteuergesetz LIVA Art. 69. Eins. Satz 2) und daher unterliegen sie der spanischen Mehrwertsteuer und sind nicht von der spanischen Steuer befreit; folglich sollte der Steuerpflichtige diese auf den Rechnungen an die nicht in Spanien ansässige Person (eine gemeinnützige Einrichtung) in Rechnung stellen.

Bettina Náray

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Unternehmensberater in Spanien