innergemeinschaftliches DreiecksgeschäftEin Reihengeschäft kann beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft sein. Das hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung beim letzten Lieferer und beim letzten Abnehmer.

Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Die Rechtsfolgen des igDreiecksgeschäfts treten ein, wenn

  • drei Unternehmer über denselben Gegenstand ein Reihengeschäft tätigen,
  • die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind (die Erfassung ist „ablesbar“ an der USt-IdNr),
  • der Gegenstand der Lieferung tatsächlich aus einem EG-Staat in einen anderen EG-Staat gelangt,
  • der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird (d.h. keine Abholung durch den letzten Abnehmer),
  • der letzten Lieferung ein igErwerb vorausgegangen ist (d.h. der erste Abnehmer tätigt einen igErwerb, dazu muss die erste Lieferung die bewegte Lieferung sein),
  • der erste Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, nicht ansässig ist (also dort nicht seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat),
  • der erste Abnehmer gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe USt-IdNr verwendet,
  • die vom ersten Abnehmer verwendete USt-IdNr von einem anderen EG-Staat erteiltworden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes tatsächlich beginnt
  • die vom ersten Abnehmer verwendete USt-IdNr von einem anderen EG-Staat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes tatsächlich endet,
  • der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung erteilt, in der auf ein ig-Dreiecksgeschäft hingewiesen wird und in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und
  • der letzte Abnehmer eine USt-IdNr des EG-Staates verwendet, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes tatsächlich endet.

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen Die Prüfung der oben abgedruckten Voraussetzungen ist dann auf die 3 letzten Beteiligten zu beschränken und sinngemäß zu prüfen.

Rechtsfolgen: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, treten die Rechtsfolgen eines ganz normalen Reihengeschäfts ein. Das würde bedeuten, dass sich der erste Abnehmer (Vermittler) im Land des letzten Abnehmers umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, da hier eine steuerpflichtige Inlandslieferung stattfindet.

Sind alle Voraussetzungen des igDreiecksgeschäft nach spanischer UStG (LIVA) erfüllt, treten folgende Rechtsfolgen ein:

  • der erste Abnehmer (Vermittler) muss sich nicht im Land der letzten Lieferung steuerlich registrieren lassen,
  • die Umsatzsteuer, die für die letzte Lieferung anfällt, wird nicht vom letzten Lieferer, sondern vom letzten Abnehmer geschuldet,
  • der letzte Abnehmer hat die Umsatzsteuer mit 21/100 des Zahlungsbetrages zu berechnen,
  • dieser letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, aber eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer benötigt er nicht (da Voraussetzung für ein igDreiecksgeschäft ist, dass der letzte Lieferer dem letzten Abnehmer eine Nettorechnung erstellt),
  • der igErwerb des ersten Abnehmers gilt als besteuert, d.h. er schuldet keine Erwerbsteuer und kann diese auch nicht als Vorsteuer abziehen.

Da das igDreiecksgeschäft auch ein Reihengeschäft ist, sind die restlichen umsatzsteuerrechtlichen Folgen wie bei einem ganz normalen Reihengeschäft. Die igDreiecksgeschäfts-Regelung hat insbesondere keine Auswirkung auf die Zuordnung der warenbewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft, keine Auswirkung auf die Ortsregelungen für ein Reihengeschäft und keine Auswirkung auf den Entstehungszeitpunkt.

Welche Meldungen sind zu beachten: innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Intrastatmeldung:

Es müssen dort Intrastatmeldungen erfolgen, wo tatsächlich eine bewegte Lieferung stattfindet. Demnach muss der erste Lieferant, welcher die Ware liefert eine Intrastatmeldung machen und auch der letzte Abnehmer, welcher die Ware empfängt. Die ruhende Lieferung findet hier keine Berücksichtigung, was bedeutet, dass der erste Abnehmer (Vermittler) nichts melden muss, da er weder Waren liefert noch empfängt.

Umsatzsteuer/EG-Meldung:

Der erste Lieferant, der direkt an den letzten Abnehmer physisch die Ware liefert, muss neben der Intrastatmeldung die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Modelo 349 (EG-Meldung) und in Modelo 303 (Umsatzsteuererklärung) berücksichtigen. Der erste Abnehmer (Vermittler) muss in Modelo 349 und Modelo 303 einen innergemeinschaftlichen Erwerb melden. Durch die Vereinfachungsregelung bestehen für den ersten Abnehmer keine steuerlichen Verpflichtungen im Land des letzten Abnehmers. Die Rechnung ohne Umsatzsteuer an den letzten Abnehmer muss aber den Hinweis des igDreiecksgeschäfts beinhalten und darauf hinweisen, dass die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übergeht (Reverse Charge). Der letzte Abnehmer schuldet die Steuer und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung (Modelo 303) abziehen.

Peter Spiller

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Unternehmensberater in Spanien