Die Jahresabschlüsse, auch Jahresrechnungen, Finanzberichte oder Rechnungsabschlüsse genannt, spiegeln die Buchführung eines Unternehmens wider und zeigen die wirtschaftliche Struktur des Unternehmens.

Die Jahresabschlüsse bestehen aus:

  • die Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen,
  • Kapitalflussrechnungen und
  • Aufstellungen über die Entwicklung des Eigenkapitals.

Die beiden letztgenannten sind jedoch für die Vorlage eines verkürzten Jahresabschlusses nicht erforderlich. Unternehmen, die einen verkürzten Jahresabschluss vorlegen, dürfen einen Nettoumsatz von 8 Millionen Euro nicht überschreiten, eine Bilanzsumme von 4 Millionen Euro nicht übersteigen und nicht mehr als 50 Mitarbeiter haben.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften sind die Unternehmensleiter verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen. Dazu gehören der Lagebericht, gegebenenfalls einschließlich der Erklärung zu den nichtfinanziellen Informationen und des Vorschlags für die Gewinnverwendung, sowie gegebenenfalls der konsolidierte Abschluss und der Lagebericht.

Sobald der Jahresabschluss erstellt ist, wird er innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschlussdatum von der Hauptversammlung der Gesellschaft genehmigt, und die Geschäftsführer legen eine ordnungsgemäß unterzeichnete Bescheinigung über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Gewinns oder Verlusts zur Hinterlegung beim Handelsregister des eingetragenen Sitzes vor. Die Informationen in den Jahresabschlüssen sind öffentlich, so dass jeder Zugang zu diesen Informationen  (z.B. potenzielle Investoren usw.) hat.

Folgen einer verspäteten Hinterlegung des Jahresabschlusses

Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses kann dazu führen, dass die Eintragung der Gesellschaft geschlossen wird, was bedeutet, dass kein Dokument, das sich auf die Gesellschaft bezieht, im Handelsregister eingetragen werden darf, solange die Nichteinreichung andauert, außer im Falle der Abberufung des Geschäftsführers, des Widerrufs der Vollmachten, der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Die Nichteinhaltung der Vorschriften führt auch zur Verhängung von Sanktionen durch das Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas (ICAC), die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde.

Die Strafe für die Einreichung der Hinterlegung nach der im Gesetz über Kapitalgesellschaften festgelegten Frist beträgt zwischen 1.200 und 60.000 Euro.

Wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe einen Jahresumsatz von mehr als 6.000.000 Euro erzielt, erhöht sich der Bußgeldrahmen für jedes Jahr des Verzugs auf 300.000 Euro.

In diesem Zusammenhang betonen wir, wie wichtig es ist, das Jahresabschluss innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist einzureichen und so die wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, was die Verhängung von Strafen für das Unternehmen bedeuten kann, sowie die Einschränkungen der Verwaltung bei dem Handelsregister.

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Expertin für Finanzbuchhaltung