Körperschaftsteuer in SpanienDie Grundlagen des Vordrucks 202 sind im Königlichen Gesetzesdekret 634/2015 vom 10. Juli aufgeführt, in dem die Körperschaftsteuer-Verordnung verabschiedet wurde (Körperschaftsteuer in Spanien). Der Vordruck 202 wird verwendet, um Körperschaftsteuervorauszahlungen für ansässige sowie nicht ansässige juristische und natürliche Personen in Spanien vorzunehmen, wenn eine ständige Betriebsstätte auf spanischem Gebiet besteht.

Alle Körperschaftsteuerpflichtigen in Spanien, deren Umsatz mehr als 6 Mio. Euro beträgt, sind zur Einreichung des Vordrucks 202 verpflichtet. Wird dieser Umsatz nicht erreicht, müssen alle Unternehmen, die ein positives Bilanzergebnis erzielt haben, diese Steuermeldung abgeben. Der Vordruck 202 wird in drei verschiedenen Zeiträumen über das Jahr verteilt eingereicht:

  • Erste Zahlung: vom 1. bis 20. April
  • Zweite Zahlung: vom 1. bis 20. Oktober
  • Dritte Zahlung: vom 1. bis 20. Dezember

Wird die Zahlung per Lastschriftverfahren beantragt, muss dies vor dem 15. Tag der oben genannten Monate geschehen. Derzeit gibt es zwei Arten oder Modalitäten für Abschlagszahlungen:

  1. Allgemeine Bestimmungen gemäß Artikel 40.2 des Gesetzes über die Körperschaftsteuer in Spanien: Die Berechnungsgrundlage bildet die Gesamtsteuerschuld der letzten entrichteten Körperschaftssteuer, abzüglich der entsprechenden Abzüge für Einbehalte, Boni, Doppelbesteuerung und Vorauszahlungen. Auf die daraus resultierende Grundlage werden 18 % berechnet; das Ergebnis ist der zu zahlende Betrag. Für die Vorauszahlung im April wird die Gesamtsteuerschuld der im Vorjahr entrichteten Körperschaftssteuer berücksichtigt. Für die zweite und dritte Zahlung ist jedoch die Gesamtsteuerschuld der entrichteten Körperschaftssteuer im laufenden Jahr zu berücksichtigen.
  2. Obligatorische Bestimmungen für „große Unternehmen“ gemäß Artikel 40.3 des Gesetzes über die Körperschaftssteuer: Die Berechnung erfolgt auf der Steuerbemessungsgrundlage der ersten 3, 9 und 11 Monate des Geschäftsjahres. Die erste Vorauszahlung wird auf der Grundlage der Ergebnisse des ersten Quartals berechnet. Für die zweite und dritte Zahlung ist jedoch die Grundlage der Ergebnisse zum 30. September bzw. November zu berücksichtigen.

In der Praxis ist die erste Modalität (18 %) die meist gewählte Form. Nichtdestotrotz kann die zweite Modalität der Abschlagszahlung der Körperschaftsteuer in Spanien auf freiwilliger Basis gewählt werden, wenn das Unternehmen beabsichtigt höhere oder deutlich niedrigere Gewinne im laufenden Kalenderjahr zu erzielen. Die Vorlage des Vordrucks erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege, wofür wiederum ein digitales Zertifikat erforderlich ist.

Víctor Sáez

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Unternehmensberater in Spanien