Das Training ist eine berufliche und gewerbliche Aktivität, die oft die Frage aufwirft, ob wir mit Mehrwertsteuer verrechnen sollen oder nicht.

Dazu müssen wir zunächst den Artikle 20 des Gesetzes 37/1992 über die Mehrwertsteuer anschauen. In diesem Artikel finden wir die drei zwingenden Voraussetzungen, um festzulegen, dass die von uns ausgeübte Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit ist:

  • Dass der Unterricht von natürlichen Personen gehalten wird
  • Dass die unterrichteten Fächer in einem Studienplan des Bildungssystems aufgenommen sind
  • Dass die ausgeübte Wirtschaftstätigkeit in Abschnitt II des IAE (Gewerbesteuer) eingetragen ist.

Darüber hinaus enthält dieser Artikel eine weitere Voraussetzung, um in den Genuss der oben genannten Befreiung zu kommen, und zwar, dass die Schulung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privaten Einrichtungen, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, durchgeführt wird, und dass dieses Thema außerdem in einem Studienplan des spanischen Bildungssystems enthalten ist.

Steuerbefreite Trainingleistungen

  • Schul-, Universitäts und Postgraduiertenausbilgund
  • Bildung der Kindheit und Jugend
  • Sprachunterricht
  • Die Betreuung und Obhut von Kindern, inklusiv Speiseservice
  • Ausbildung und berufliche Umschulung.

Onlinetraining

Die Befreiung ist nicht an das Medium gebunden, über das sie erteilt wird, so dass auch der Unterricht über Internet wie der Präsenzunterricht befreit werden könnte.

In diesem Zusammenhang unterscheidet das Steueramt in diesem Punkt zwischen Trainingsdienstleistungen die über das Internet oder ähnliche Mittel erbracht werden , wenn die Anwesenheit des Lehrers unerlässlich ist, in diesem ​​Fall könnte die Befreiung angewendet werden-; und andere elektronisch erbrachte Leistungen, wenn sie vom Internet abhängen und kein menschliches Eingreifen erfordern, außer um den Inhalt vorzubereiten, Fragen zeitnah zu beantworten oder Studentenforen zu moderieren, in diesem ​​​​Fall wären sie nicht von der Mehrwertsteuer befreit.

Sonderfälle

Was passiert, wenn wir eine Nebentätigkeit, die mit dem Unterricht zusammenhängt, anbieten? Damit diese von der Mehrwertsteuer als befreit gilt, ist es erforderlich, dass sie nicht eine eigene Tätigkeit darstellt, sondern ein Mittel zur Verbesserung und Ergänzung der Haupttätigkeit dient. Dies wäre beispielsweise der Fall beim Verkauf eines Buches bei der Anmeldung zu einem Kurs.

Bei Nebentätigkeiten als Unterricht und Training sowie bei steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten Training müssen wir die Umsatzsteuer anteilig geltend machen, d. h. wir können nicht die gesamte gezahlte Vorsteuer abziehen.

Roberto Cerrato

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Unternehmensberater in Spanien