Online-Handel in SpanienSie planen Online-Handel in Spanien oder haben bereits mit dieser Geschäftstätigkeit begonnen? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen, um sicherzustellen, dass Sie die entsprechenden Regelungen kennen und befolgen.

Innerhalb der Europäischen Union können Sie zunächst einmal recht unproblematisch in geringem Umfang Online-Verkäufe an private Endkunden durchführen, ohne zwischen Inlands- und Auslandskunden unterscheiden zu müssen. Alle Rechnungen werden mit dem Umsatzsteuersatz des Ursprungslandes ausgestellt.

Umsatzsteuerschwellenbetrag

Dies gilt allerdings nur so lange,  bis der sogenannte Umsatzsteuerschwellenbetrag erreicht ist, der je nach Zielland variiert.[1] Während dieser Betrag beispielsweise in Deutschland bei 100.000 EUR pro Jahr liegt, ist er in Spanien, genau wie in Österreich, bereits bei 35.000 EUR erreicht.[2] Das heißt, sobald der Warenwert Ihrer Verkäufe nach Spanien im laufenden Geschäftsjahr 35.000 EUR überschreitet, müssen Sie ab diesem Zeitpunkt Ihre Rechnungen mit spanischer Steueridentifikationsnummer und spanischer Mehrwertsteuer (IVA) ausstellen.[3] Im Folgejahr der Überschreitung sind Sie verpflichtet bereits ab dem ersten Tag der genannten Regelung zu folgen. Daraus resultiert auch, dass die Steuern entsprechend in Spanien erklärt und abgeführt werden.

Administrative Schritte

Wir raten daher, sich frühzeitig Gedanken bezüglich des Umfangs Ihrer Aktivitäten zu machen, um rechtzeitig die administrativen Schritte in Angriff nehmen zu können (bis zu zwei Monate Bearbeitungszeit einkalkulieren!). Grundsätzlich notwendig sind:

  • Beantragung der Identifikationsnummer für den Vertreter Ihres Unternehmens in Spanien (NIE).
  • Übersetzter, notarisierter und mit Haager Apostille versehener Auszug aus dem Handelsregister des Ursprungslandes.
  • Beantragung der Steueridentifikationsnummer für ausländische Unternehmen in Spanien (CIF).

Darüber hinaus sollten Sie ebenfalls prüfen, ob Ihre Webseite, Buchhaltungsprogramm, Rechnungslegung etc. auf Abrechnungen mit ausländischen Mehrwertsteuersätzen vorbereitet sind.

Das Team von Arintass unterstützt Sie gerne in Ihrer Landessprache dabei, alle administrativen Hürden zu nehmen, damit Sie in Spanien erfolgreichen Online-Handel betreiben können. Natürlich helfen wir zudem auch gerne bei Fragen zu steuerrechtlichen oder buchhalterischen Themen.

Wir freuen uns auf Sie.

PS: Der Sitz Ihres Unternehmens befindet sich außerhalb der EU? Kein Problem – auf Anfrage beraten wir auch gerne Firmen aus EU-Drittländern.

 

[1] RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Zur Richtlinie

[2] Übersicht der Umsatzsteuerschwellenbeträge nach Zielland (Stand April 2017): VAT Threshold

[3] Dies ist in Artikel 68.3-5 des spanischen Mehrwertsteuergesetztes geregelt: Art. 68 ley del IVA. Der spanische Mehrwertsteuersatz für gewöhnliche Handelswaren beträgt z.Z. 21%. Daneben existieren auch reduzierte Sätze von 10% bzw. 4% für spezifische Produkte (abweichende Steuersätze gelten auf den Kanarischen Inseln).

Bettina Náray

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Unternehmensberater in Spanien