Reisekosten in SpanienDie Abzugsfähigkeit der Tagegelder und Reisekosten in Spanien stellt für Unternehmen oder Selbständige eine große Einsparung dar. Jedoch müssen hierzu eine Reihe von Bedingungen und Dokumentationsanforderungen berücksichtigt und erfüllt werden, die wir in diesem Artikel näher erläutern. Wir beschreiben dabei alle Aspekte in Verbindung mit Tagegeld, Fahrkosten sowie Aufenthalts- und Verpflegungskosten, dies in Verbindung mit zwei der wichtigsten Steuern für Unternehmen in Spanien: Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer.

Gemäß der spanischen Gesetzgebung sind Tagegeld und Reisekosten in Spanien steuerabzugsfähig, soweit sie im Hinblick auf die Steuerart allein betrachtet werden.

Dies bedeutet für Unternehmen oder Selbständige eine beträchtliche Ersparnis. Jedoch sind hierzu eine Reihe von Bedingungen und Dokumentationsanforderungen zu berücksichtigen.

In diesem Artikel wird besonders auf die Steuerentlastung der Reisekosten in Spanien in den speziellen Fällen der Körperschaftsteuer und der Mehrwertsteuer eingegangen.

Körperschaftsteuer – Reisekosten in Spanien

Die Kosten sind steuerlich absetzbar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Rechnungsabgrenzung, Rechtfertigung und Zusammenhang der Erträge und Aufwendungen erfüllt werden. Das heißt, sie sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie entstehen, sie müssen per Rechnung nachgewiesen sein und in direkter Verbindung mit den Erträgen des Unternehmens stehen.

Gemäß Artikel 14 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) sind die Kosten nicht steuerlich absetzbar, die nicht in direkter Verbindung zu den Einkünften stehen (vom Gesetz als „Zuwendungen“ bezeichnet). Allerdings weist der gleiche Artikel darauf hin, dass Kosten für Öffentlichkeitsarbeit mit Kunden und Lieferanten, getätigte Ausgaben in Verbindung mit dem Personal des Unternehmens gemäß den Gepflogenheiten, Ausgaben zur Vermarktung der Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens oder Ausgaben in Verbindung mit den erhaltenen Einnahmen sehr wohl absetzbar sind.

Mehrwertsteuer – Reisekosten in Spanien

Genau wie im Falle der Körperschaftsteuer ist auch die Mehrwertsteuer absetzbar, soweit die Ausgaben in direkter Verbindung zu den erhaltenen Einnahmen stehen. Die Ausgaben müssen mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Verbindung stehen und mittels vollständiger Rechnung entsprechend nachgewiesen sein, die unter Angabe des Kostenbetrags und der zugehörigen Mehrwertsteuer zu verbuchen ist.

Bei den spanischen Steuererklärungen ist ausschließlich die spanische Mehrwertsteuer abzugsfähig, wofür eine Frist von nur 4 Jahren gegeben ist und allein der Anteil der Mehrwertsteuer abzugsfähig ist, bei dem sich die Ausgaben auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auswirken.

Es ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die Mehrwertsteuer aufgrund von Verpflegungskosten nicht abzugsfähig ist.

Geleistete Vorsteuerbeträge infolge des Erwerbs der folgenden Güter und Dienstleistungen können in keinem Fall und keinem proportionalen Anteil unter den Steuerabzug fallen:

  • Schmuck, Juwelen, Edelsteine…
  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabak.
  • Schauspiele und Dienstleistungen in Verbindung mit Freizeit und Unterhaltung.
  • Güter oder Dienstleistungen, die als Aufmerksamkeiten für Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind.
  • Nicht als solche betrachtet werden kostenlose Muster und Werbegegenstände von geringem Wert.
  • Dienstleistungen in Verbindung mit Reise oder Fahrt, Hotelwesen und Gastronomie, es sei denn, ihr Betrag wird im Sinne der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer als steuerlich absetzbare Ausgabe betrachtet.

Im Sonderfall der Fahrtkosten: Die Mehrwertsteuer von Fahrtkosten ist abzugsfähig, wenn sie einen direkten Bezug zu den Einnahmen sowie in direkter Verbindung zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht und erfasst ist.

Um als abzugsfähig zu gelten, müssen Tagegeld und Reisekosten in Spanien der Öffentlichkeitsarbeit mit Kunden und Lieferanten unterliegen, als Mittel zur Vermarktung und Förderung der Geschäftstätigkeit verwendet werden und im Zusammenhang mit den Erträgen stehen.

Peter Spiller

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Unternehmensberater in Spanien