Die Schlussklausel oder Effektivnutzungsregel erlaubt es den Ländern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Besteuerung derjenigen Dienstleistungen in das Anwendungsgebiet ihrer nationalen Mehrwertsteuer zu verlagern, die nach ihren Lokalisierungsvorschriften als außerhalb der EU erbracht gelten, aber im Anwendungsgebiet ihrer nationalen Mehrwertsteuer tatsächlich genutzt oder verwertet werden. Diese Klausel verhindert, dass solche Lieferungen unversteuert bleiben.

Auf welche Dienste können wir die Abschlussklausel anwenden?

Nach dem MwSt.-Gesetz gelten die folgenden Dienstleistungen als im Anwendungsgebiet der Steuer erbracht, wenn sie gemäß den für diese Dienstleistungen geltenden Lokalisierungsvorschriften nicht als in der Europäischen Union erbracht gelten, ihre tatsächliche Nutzung oder Verwertung jedoch im Anwendungsgebiet der Steuer durchgeführt wird:

  • Die in Artikel 69 (2) des Mehrwertsteuergesetzes genannten Dienstleistungen, wenn der Empfänger ein in einem Drittland ansässiger Unternehmer oder Freiberufler ist.

Zum Beispiel Dienstleistungen im Zusammenhang mit Eigentum oder gewerblichen Schutzrechten, Werbung, Versicherungen, Finanz-, Beratungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Ingenieur-, Rechts-, Beratungs-, Buchhaltungs- oder Steuerexperten, Übersetzungen oder Dolmetschen, Synchronisation von Filmen, Personalüberlassung, Datenverarbeitung und Bereitstellung von Informationen, Leasing von beweglichen körperlichen Gegenständen usw.

  • Vermittlungsdienstleistungen im Namen und für Rechnung anderer, wenn der Empfänger ein in einem Nicht-EU-Land ansässiger Unternehmer oder Freiberufler ist und das der Vermittlung zugrunde liegende Geschäft in dem Gebiet genutzt wird, in dem die Mehrwertsteuer gilt
  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, unabhängig davon, ob der Kunde ein Geschäftsmann oder eine Privatperson ist
  • Dienstleistungen für die Anmietung von Transportmitteln, unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Dies ist eine sehr kontroverse Angelegenheit. Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil 593/19 vom 15. April 2021 dem Finanzamt Graz in einem Rechtsstreit zwischen diesem und dem südkoreanischen Telekommunikationsunternehmen SK Telecom Recht gegeben.

In diesem Rechtsstreit ging es um die steuerliche Behandlung von Roaming-Diensten, die dieses Unternehmen für in Südkorea ansässige Nutzer erbringt, die sich vorübergehend in Österreich aufhalten, und die darin bestehen, ihnen über einen österreichischen Anbieter Zugang zu einem Mobilfunknetz in diesem Mitgliedstaat zu verschaffen und dafür in Österreich eine Steuer mit der entsprechenden Mehrwertsteuer von 20% zu entrichten.

In diesem Verfahren beantragte SK Telecom die Erstattung dieser Mehrwertsteuer, da sie nicht an ihre südkoreanischen Kunden weitergegeben worden war.

Wenn Sie Zweifel an der Anwendung der Regel zur effektiven Nutzung der Mehrwertsteuer haben, zögern Sie nicht, Arintass zu kontaktieren.

Roberto Cerrato

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Unternehmensberater in Spanien