Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in SpanienWenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, sei es durch Allgemeinerkrankungen oder durch Arbeitsunfälle, kann es bei den Unternehmen zu Zweifeln hinsichtlich der Arten der Bescheinigungen für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Spanien (AU) und die Mitteilungsfristen für deren Benachrichtigung an die staatliche Sozialversicherungsanstalt aufkommen.

Dokumente: vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Spanien

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt oder einen Unfall erleidet, muss er sich an den Servicio Público de Salud (öffentliches Gesundheitswesen) oder die Mutua de Accidentes de Trabajo (Versicherungsgesellschaft für Berufsunfälle) wenden, und der Arzt stellt ihm zwei Kopien (eine für den Arbeitnehmer und eine für das Unternehmen) der folgenden Dokumente aus:

Krankschreibung: Der Arbeitnehmer verfügt über einen Zeitraum von drei Tagen, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung, um die Krankschreibung an seinen Arbeitgeber weiterzuleiten.

Bestätigung der Krankschreibung: Genau wie im vorherigen Fall verfügt der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Tagen, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung, um die Bestätigungsbescheinigung der Krankschreibung an seinen Arbeitgeber weiterzuleiten.

Gesundschreibung: Der Arbeitnehmer muss die Bescheinigung über die Beendigung der AU innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ausstellung an den Arbeitgeber weiterleiten. Diese Frist gilt auch für all jene Fälle mit einer sehr kurzen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, und der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Kopie der Krankschreibung/Gesundschreibung vorlegen.

Die zuvor angegebenen Tage verstehen sich als Werktage, und die Berechnung erfolgt ab dem Folgetag ihrer Ausstellung.

Wenn das Arbeitsverhältnis während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erloschen ist, muss der Arbeitnehmer die Bescheinigungen direkt bei der Versicherungsgesellschaft oder beim Verwaltungsorgan innerhalb der für Arbeitgeber festgelegten Frist vorlegen, also innerhalb der zuvor angegebenen Fristen.

Werden die Bescheinigungen zur AU nicht innerhalb der festgelegten Fristen an das zuständige Organ oder den Arbeitgeber weitergeleitet, gilt dies als geringfügiger Verstoß (Gesetz über Verstöße und Sanktionen in der Sozialordnung, verabschiedet durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 5/2000 vom 4. August).

Sobald der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung zur AU erhalten hat, ist er verpflichtet, die erforderlichen Daten an die staatliche Sozialversicherungsanstalt weiterzugeben, da diese für die Berechnung der Lohnfortzahlung auf Grundlage der erfassten Daten verantwortlich ist. Die nicht fristgerechte Vorlage der Bescheinigungen an die staatliche Sozialversicherungsanstalt wird gemäß Artikel 21.6 des Gesetzes über Verstöße und Sanktionen in der Sozialordnung (Ley de Infracciones y Sanciones del Orden Social – LISOS) als geringfügiger Verstoß betrachtet und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 625 € geahndet  (Art. 40.1.a LISOS).

Wenn die ärztliche Krankschreibung aufgrund eines Arbeitsunfalls erfolgt ist, muss abgesehen von der Weitergabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die staatliche Sozialversicherungsanstalt auch eine Mitteilung der Unfallbescheinigung innerhalb der festgelegten Fristen und in der entsprechenden Form über das System Delt@ mit den folgenden Dokumenten erfolgen:

Unfallbericht mit Krankschreibung: Bearbeitung des Unfallberichts durch das System Delt@ innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum des Unfalls oder der Krankschreibung (Ministerialerlasse vom 16. Dezember 1987 und 19. November 2002). Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt dies als schwerwiegender Verstoß, der von der Aufsichtsbehörde für Arbeit und soziale Sicherheit (Inspección de Trabajo y Seguridad Social) mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, die auf der geringsten Ebene 626 bis 1.250 Euro, auf der mittleren Ebene 1.251 bis 3.125 Euro und auf der höchsten Ebene 3.126 bis 6.250 Euro beträgt.

Unfallbericht ohne Krankschreibung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Bericht über Arbeitsunfälle ohne Krankschreibung (Relación de Accidentes de Trabajo Sin Baja Médica – RATSB) innerhalb der ersten fünf Werktage des Folgemonats zu bearbeiten (Ministerialerlasse vom 16. Dezember 1987 und 19. November 2002). Wird der Bericht über Arbeitsunfälle ohne Krankschreibung nicht jeden Monat ausgefüllt, gilt dies als geringfügiger Verstoß, der von der Aufsichtsbehörde für Arbeit und soziale Sicherheit (Inspección de Trabajo y Seguridad Social) mit einer Geldstrafe geahndet werden kann, die auf der geringsten Ebene 60 bis 125 Euro, auf der mittleren Ebene 126 bis 310 Euro und auf der höchsten Ebene 311 bis 625 Euro beträgt.

Zusammenfassung: vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Spanien

Wenn diese Vorgaben nicht umfassend erfüllt werden, kann es abgesehen von einem Aufschlag in Höhe von 20 Beitragszahlungen an die Sozialversicherung auf Aufforderung der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (INSS) und der Allgemeinen Sozialversicherungskasse (TGSS) auch zu Strafen durch die Arbeitsaufsicht aufgrund der nicht fristgerechten Einreichung der Krankschreibungen und Unfallberichte (AU – vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Spanien) kommen. Letztendlich empfehlen wir den Unternehmen und Arbeitgebern eine größtmögliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Abwicklung dieses sowie aller sonstigen Verwaltungsvorgänge, um die Auferlegung von Strafen durch die öffentlichen Verwaltungsstellen zu vermeiden.

Miriam Martínez

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Unternehmensberater in Spanien