Die durch den COVID-19 verursachte aktuelle Krise führt dazu, dass viele Unternehmen nicht in der Lage sind, die Rechnungen ihrer Lieferanten und Gläubiger zu bezahlen.

Die Nichtzahlung oder der verspätete Rechnungseinzug, zu denen noch die Reduzierung der Rechnungsstellung für die Einstellung der Tätigkeit in dieser Zeit hinzukommt, stellt für die Unternehmen ein sehr wichtiges Liquiditätsproblem dar.

Daher besteht in der gegenwärtigen Situation eine der Alternativen, für die sich ein Unternehmen entscheiden kann, darin, zu versuchen, die Mehrwertsteuer der nicht gezahlten Gutschriften zurückzufordern.

In dieser Hinsicht können eine Reihe von Fragen aufkommen:

Wann kann der steuerpflichtige Betrag einer uneinbringlichen Forderung geändert werden, um die Mehrwertsteuer zurückzufordern?

Um die Steuerbemessungsgrundlage zu ändern, müssen ganz oder teilweise uneinbringlich sein. Das gilt, wenn folgende Bedingungen eintreffen:

  • Seit der Entstehung der Ausgangssteuer ist ein Jahr vergangen, ohne dass der daraus abgeleitete Betrag ganz oder teilweise eingezogen wurde. Im Falle von KMUs (Transaktionsvolumen im unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 6.010.121,04 Euro) kann dieser Zeitraum 6 Monate betragen oder, wie bei den übrigen Unternehmen, ein Jahr
  • Die Situation spiegelt sich in den Geschäftsbüchern wieder
  • Der Umsatzempfänger ist Unternehmer oder Freiberuflers oder die Steuerbemessungsgrundlage übersteigt 300 Euro
  • Der Steuerzahler beantragt rechtskräftig die Eintreibung der Steuer mittels eines Rechtsanspruchs gegen den Schuldner.

Wie lange ist die Frist für die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage für unbezahlte Forderungen?

Sie beträgt drei Monate ab dem Ende der Jahresfrist bzw. sechs Monate bei KMUs ab dem Zeitpunkt, zu dem das Geschäft aufgelaufen ist oder ab dem Ablauf der unbezahlten Periode(n) bei befristeten Geschäften.

In welchen Fällen kann die Bemessungsgrundlage für uneinbringliche Forderungen nicht geändert werden?

  • Bei Garantie auf einen versicherten Anteil
  • Darlehen, die durch Kreditinstitute, Bürgschaftsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder durch eine Kreditversicherung oder einen Bürgschaftsvertrag im garantierten oder versicherten Teil abgesichert sind
  • Kredite zwischen verbundenen Personen oder Organisationen
  • Kredite, die von öffentlichen Einrichtungen geschuldet oder garantiert werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen, um als uneinbringlich zu gelten
  • Wenn der Empfänger der Transaktionen nicht in dem Gebiet ansässig ist, in dem die Steuer gilt (Halbinsel und Balearen), noch auf den Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla
  • Wenn es eine Anordnung zur Erklärung des Insolvenzverfahrens für die Kredite gibt, die den Quoten entsprechen, die für Operationen berechnet werden, deren Entstehung vor dieser Anordnung liegt (Konkurskredite). In diesem Fall wird die Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Anordnung nicht geändert und die Steuerbemessungsgrundlage kann nur gemäß Artikel 80.3 des LIVA reduziert werden.

Wie ist das Verfahren zur Änderung der Steuerbemessungsgrundlage?

Um die Steuerbemessungsgrundlage zu ändern, muss der Gläubiger die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Stellen Sie eine neue Rechnung in einer spezifischen Seriennummer aus und senden Sie diese unter Angabe der Gründe für die Korrektur, der Identifikationsdaten und des Ausstellungsdatums der entsprechenden korrigierten Rechnungen sowie der Änderung oder Aufhebung der Steuerschuld an den Empfänger der Transaktionen und weisen Sie nach, dass die Rechnung versandt wurde.

In dieser Korrekturrechnung können die Steuerbemessungsgrundlage und die Steuerschuld eingetragen werden, entweder durch direkte Angabe des Korrekturbetrags oder durch die Angabe des verbleibenden Betrags In diesem Fall der Korrekturbetrag angegeben werden muss.

  • Die Operationen ist rechtzeitig und in der richtigen Form in Rechnung gestellt und im Rechnungsregister vermerkt
  • Dem Finanzamt wird innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Korrekturrechnung auf elektronischem Wege über die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage informiert. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass sich die Änderung nicht auf Gutschriften bezieht, da diese von der Korrekturmöglichkeit ausgeschlossen sind
  • Vor der Einreichung der Kommunikation muss die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage mitgeteilt werden, wobei die folgende Dokumentation über das Online-Portal des Finanzamtes unter Verwendung der Option Aportar documentación complementaria vorzulegen ist:
    • Kopie der Korrekturrechnungen
    • Dokument der gerichtlichen Klage oder notarielle Anforderung oder Bescheinigung der öffentlichen Institution
    • Im Falle von Großunternehmen zusätzlich zu den oben genannten Angaben die Liste der Korrekturrechnungen.

Welche Pflichten hat der Empfänger einer Korrekturrechnung bei einer Änderung der Steuerbemessungsgrundlage für unbezahlte Schulden?


Wenn es sich beim Empfänger der Korrekturrechnung um einen Unternehmer oder Fachmann handelt, müssen folgende Punkte erfüllt werden:

  • Geben Sie den Betrag der korrigierten Zahlungen als Kürzung der Zahlungen ein, die in der Abrechnungsmeldung für die Periode, in der die Korrekturrechnungen eingehen, abgezogen werden
  • Informieren Sie die Steuerbehörde auf elektronischem Wege über den Eingang der Korrekturrechnungen unter Angabe des Gesamtbetrags der eingeschlossenen korrigierten Zahlungen und ggf. der nicht abzugsfähigen Zahlungen innerhalb der Frist für die Vorlage der oben genannten Erklärungsabrechnung.

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Expert für Buchhaltung und Steuern