Am 29. September 2022 wurde das Gesetz 18/2022 vom 28. September über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen im BOE veröffentlicht.

Dieses Gesetz zielt darauf ab, das Wachstum und die Gründung von Unternehmen durch Maßnahmen wie Folgende:

  • Beschleunigung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, durch die Reduzierung des Mindestkapital für dessen Gründung von 3.000 € auf 1 € (mit Sonderregelungen für Gesellschaften, die für weniger als 3.000 € gegründet werden)
  • Verbesserung der Gesetzgebung durch die Beseitigung von Hindernissen für die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten
  • Verringerung des Handelsverzugs
  • Erleichterung der Zugänge zu mehr und besseren Finanzierungsmitteln
  • Stärkere Kontrolle des Steuerbetrugs, was u.a. die Regulierung der Informationen über die durchschnittliche Zahlungsfrist und die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung umfasst.

Die letzte Maßnahme, d.h. die elektronische Rechnung, soll Unternehmen dabei helfen, ihre Transaktionskosten zu senken und die Transparenz im Wirtschaftsverkehr zu erleichtern, sowie Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wirksam zu bekämpfen, da die Unternehmen zur Angabe der  Zahlungsfristen verpflichtend sind. Diese führen auch zu einen Anreiz, da Unternehmen, die die Zahlungsfristen nicht einhalten, beispielsweise keinen Zugang zu öffentlichen Subventionen erhalten.

Die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes 18/2022 zur elektronischen Rechnungsstellung sind Folgende:

  • Verpflichtung zum Ausstellen, Versenden und Empfangen elektronischer Rechnungen zwischen Unternehmern und Freiberuflern in ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmern und Freiberuflern
  • Diese Verpflichtung wird auf die Beziehungen zu Einzelpersonen erweitert, wenn diese ausdrücklich darum bitten oder ihre Zustimmung geben (unabhängig von der Größe ihrer Belegschaft oder ihres jährlichen Geschäftsvolumens). Dazu müssen die Unternehmen den Benutzern den Zugriff über kostenlose Programme ermöglichen.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Reisebüros, Transportdienste und Einzelhandelsgeschäfte, sofern sie ihre Leistungen nicht auf elektronischem Wege in Anspruch genommen haben.

  • Die technischen Lösungen und elektronische Rechnungsplattformen müssen ihre freie Zusammenschaltung und Interoperabilität kostenlos gewährleisten, d.h. sie müssen funktionsfähig und zugänglich sein und dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten verursachen
  • Während eines Zeitraums von vier Jahren ab Ausstellung der elektronischen Rechnung können Empfänger eine Kopie von den Belegen ohne zusätzliche Kosten anfordern. Diese Frist wird nicht verkürtz, wenn der Kunde die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen beendet oder seine Zustimmung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung widerrufen hat
  • Elektronische Rechnungen müssen in jedem Fall den spezifischen Rechnungsstellungsvorschriften entsprechen.

Um die Einhaltung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, sieht die Verwaltung Sanktionen von bis zu 10.000 €, bei Verstoss gegen diese Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung an die verpflichteten Unternehmen, vor.

Das Inkrafttretten der Regelung in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung wird je nach Größe der Unternehmen unterschiedlich festgelegt: 12 Monate für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als acht Millionen Euro und 24 Monate für die übrigen Unternehmen.

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