Digitale BetriebsstätteAm 21. März 2018 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regulierung der Besteuerung von Unternehmen mit bedeutender digitaler Präsenz und zur Anpassung des Konzepts der festen Betriebsstätte an das digitale Umfeld vor (Digitale Betriebsstätte).

Die Finanzämter müssen feststellen, dass immer mehr Unternehmen im digitalen Umfeld tätig sind. Die digitale Wirtschaft ist bereits eine Realität geworden. Aus diesem Grund müssen sich die Behörden an das digitale Zeitalter anpassen.

Am 21. März 2018 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regulierung der Besteuerung von Unternehmen mit bedeutender digitaler Präsenz und zur Anpassung des Konzepts der festen Betriebsstätte an das digitale Umfeld vor.

Das Ziel dieser Richtlinie besteht in der Erörterung der Herausforderungen, die die digitale Wirtschaft für die Besteuerung darstellt. Besteht eine „bedeutende virtuelle Präsenz”, insbesondere in Bezug auf komplett entmaterialisierte digitale Tätigkeiten, ist von einer digitalen Betriebsstätte auszugehen.

Diese Richtlinie wurde zusammen mit anderen Gesetzesvorschlägen vorgelegt, die allesamt von großem Interesse und von Wichtigkeit sind, wie der Vorschlag für eine Richtlinie für ein gemeinsames System der Besteuerung von digitalen Dienstleistungen (Digitalsteuer), mit der Einkünfte aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen besteuert werden sollen (d.h. mit 3% auf alle durch derartige Dienstleistungen erzielten Einkünfte), was auch als „Google-Steuer“ bekannt ist. Weitere Beispiele hierfür sind Mitteilungen und Empfehlungen zur Schaffung eines „modernen, gerechten und wirksamen” Steuerrahmens für die digitale Wirtschaft. Einer der Vorschläge umfasst außerdem einen Plan zur Aufnahme der digitalen Wirtschaft in Steuerabkommen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und Drittländern.

Es wird erwartet, dass der Vorschlag der EU bis zum 1. Januar 2020 in die Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten aufgenommen wird.

Zur Bewertung der „bedeutenden digitalen Präsenz “ eines Unternehmens werden drei Grundkriterien herangezogen: Einnahmen, Benutzer und Verträge. Wird eine digitale Geschäftstätigkeit durchgeführt, muss auch eine Verbindung zu einem Gebiet bestehen, in dem die im Zuge der bedeutenden digitalen Präsenz erwirtschafteten Gewinne besteuert werden.

Es sei zu erwähnen, dass im digitalen Zeitalter die Frage der Präsenz von Beschäftigten nicht mehr ausschlaggebend dafür ist, ob ein Unternehmen seine Aktivitäten vollkommen oder teilweise an einem bestimmten Ort ausführt. Das heißt, ein Unternehmen kann eine feste Betriebsstätte haben, ohne dass an dieser Personal tätig ist.

Wird letztlich festgestellt, dass ein Unternehmen oder eine Person seine oder ihre feste Betriebsstätte in Spanien (oder in einem anderen Land) hat, unterliegt der Steuerpflichtige unabhängig davon, wo er seinen Steuerwohnsitz unterhält, der Steuerhoheit Spaniens (oder des jeweils anderen Landes) und ist folglich zur Erfüllung seiner Steuerpflichten verpflichtet (digitale Betriebsstätte). Dies wird mit beachtlichen Folgen für digitale Anbieter verbunden sein.

Bettina Náray

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Unternehmensberater in Spanien