elektronischen Benachrichtigungen in SpanienIm kürzlich veröffentlichten Königlichen Gesetzesdekret 11/2018 vom 31. August zur Änderung der siebten Schlussbestimmung des Gesetzes 39/2015 wird festgelegt, dass die Ausführungsvorschriften, die für die Abwicklung einiger technischer Aspekte und Verfahren (elektronische Benachrichtigungen in Spanien und das Vollmachtregister) erforderlich sind und mit Inkrafttreten der Bestimmungen ab 2. Oktober 2020 angepasst sein müssen.

Insbesondere regelt Artikel 43 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober 2015 zum Allgemeinen Verwaltungsverfahren der Öffentlichen Behörden die Abwicklung der elektronischen Benachrichtigungen in Spanien.

Die Benachrichtigungen auf elektronischem Weg erscheinen auf der Website der ausführenden öffentlichen Verwaltung bzw. Behörde, über einen eingerichteten elektronischen Briefkasten (Dirección Electrónica Habilitada) oder über beide Systeme, je nachdem über welche die jeweilige öffentliche Verwaltung oder Behörde verfügt.

Als Erscheinen auf der Website versteht sich der Zugriff auf den Inhalt der Benachrichtigung durch den entsprechend identifizierten Betroffenen oder seinen Vertreter. Mit diesem Zugriff gilt die Benachrichtigung als übermittelt/zugestellt.

Wenn die Betroffenen eines Verwaltungsverfahrens unbekannt sind, der Ort der Benachrichtigung nicht bekannt ist oder wenn die Benachrichtigung nicht übermittelt werden konnte, erfolgt sie anhand der Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger.

Für die Anpassung der Verwaltungsverfahren und die Ausarbeitung der optimalen Abwicklungsprozesse ist es unerlässlich, dass die technologischen und juristischen Abläufe den erforderlichen und aktuellsten Anforderungen gerecht werden. In diesem Sinne sind verschiedene Kanäle zur Zentralisierung der Daten und Informationen eingerichtet worden, wie zum Beispiel: 

Dirección Electrónica Habilitada 060 (Elektronischer Briefkasten)

Mit Hilfe des elektronischen Briefkastens (DEH = Dirección Electrónica Habilitada) verfügt jede natürliche oder juristische Person über eine E-Mail-Adresse für den Erhalt von behördlichen Benachrichtigungen, die von den verschiedenen Öffentlichen Verwaltungen auf elektronischem Wege per Internet übermittelt werden können.

Sede Punto de Acceso General (Website Allgemeiner Zugangspunkt)

Die Carpeta Ciudadana del Punto de Acceso General (Bürgerdatei des Allgemeinen Zugangspunkts) ermöglicht unter anderem, sich über die Verfahren zu informieren, die bei den verschiedenen Behörden anhängig sind, Benachrichtigungen zu erhalten bzw. herunterzuladen und Vollmachten hochzuladen.

Webseiten der einzelnen offiziellen Behörden

Die Webseiten der verschiedenen offiziellen Verwaltungsstellen und Behörden (DGT, AEAT, TGSS, TEU, Gencat, Lexnet, Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Autonome spanische Regionen, Gerichte), auf die der Betroffene auf elektronischem Wege zugreifen und über die er Benachrichtigungen erhalten kann.

In diesem Sinne ist es Aufgabe natürlicher Personen und Unternehmen, die verschiedenen Informationskanäle zu überprüfen, um der Öffentlichen Verwaltung gegenüber auf dem Laufenden zu bleiben.

Arintass ist sich der Bedürfnisse ihrer Nutzer und der bevorstehenden Forderungen der Verwaltungsbehörden bewusst und verfügt über hoch qualifizierte Mitarbeiter, die im Namen ihrer Kunden die Inhalte der Mitteilungen entgegennehmen, analysieren und bewerten. Sie schätzen die damit verbundenen Gefahren ein, beraten die Kunden hinsichtlich der entsprechenden Vorgehensweise und überwachen die Fristen der elektronischen Benachrichtigungen in Spanien unter vollständiger Gewährleistung von Sicherheit und Datenschutz.

Peter Spiller

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Unternehmensberater in Spanien