Golden Visa in SpanienMit Inkrafttreten des Gesetzes 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung, das Spanien attraktiver für Investitionen und Talente machen soll, wurden die Anforderungen für Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse gelockert. Das Gesetz sieht die Vergabe eines Golden Visa in Spanien vor, wenn eine Summe von mindestens 500.000 € abgabenfrei in Immobilien investiert wurde.

Spezifische Anforderungen – Golden Visa in Spanien

Der Immobilienkauf muss durch einen Grundbuchauszug über Eigentumsverhältnisse und Belastungen nachgewiesen werden. Falls zum Zeitpunkt des Antrags der Kauf noch nicht ins Grundbuch eingetragen wurde, ist auch die Vorlage des Eingangsvermerks im Grundbuch und eine Bescheinigung der Zahlung der entsprechenden Abgaben ausreichend. Sollte der Verkauf noch nicht abgeschlossen sein, kann der Antrag gestellt werden, in dem der Kauf durch einen Vorvertrag mit Erfüllungsgarantie in Form einer Anzahlung oder eines anderen zugelassenen Mittels belegt wird.

Neben diesen spezifischen Anforderungen müssen für die Gewährung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis außerdem folgende Punkte nachgewiesen werden: Volljährigkeit, keine Vorstrafen, keine Eintragung einer Abschiebung aus dem Staatsgebiet der Länder, mit denen Spanien ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, bestehende Krankenversicherung, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und Zahlungsbestätigung der erforderlichen Steuern.

Antragsverfahren – Golden Visa in Spanien

Das Antragsverfahren kann aus dem Wohnsitzland abgewickelt werden, in diesem Fall muss ein Visum für den Zeitraum eines Jahres beantragt werden.

Wenn der Antragssteller sich rechtmäßig in Spanien befindet oder das Visum abgelaufen ist, muss er eine Erlaubnis beantragen, die anfänglich für zwei Jahre gilt. Die Verlängerung erfolgt dann jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren.

Mit diesem Gesetz wird die Frist für die Entscheidung deutlich gesenkt und beträgt nur noch 10 Tage für das Visum und 20 Tage für die Aufenthaltserlaubnis. Sollte sich die Behörde nicht äußern, wurde dem Antrag wahrscheinlich stattgegeben.

Ein weiterer Vorteil dieser Aufenthaltserlaubnis ist, dass keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich ist. Man muss nur mindestens einmal während des Zeitraums der Aufenthaltserlaubnis nach Spanien reisen.

Dieses Gesetz ermöglicht des Weiteren, dass Ehepartner oder minderjährige Kinder sowie Erwachsene, die wirtschaftlich von dem Investor abhängig sind, ebenfalls gleichzeitig und gemeinsam mit dem Investor oder auch später eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können.

Zusammenfassung – Golden Visa in Spanien

Kurz gesagt öffnet sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tür für Immobilieninvestoren in Spanien. Dieses Verfahren ist deutlich schneller und die Anforderungen sind geringer als bei den herkömmlichen Verfahrensweisen des Ausländergesetzes.

Wenn Sie sich für eine Aufenthaltserlaubnis durch die Investition in Immobilien interessieren (Golden Visa in Spanien), dann wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Teresa Abril

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Unternehmensberater in Spanien