Innergemeinschaftlicher WarenverkehrAm 1. Januar 2020 treten die neuen Umsatzsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel (innergemeinschaftlicher Warenverkehr) nach der Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft. Ziel ist die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regeln des Umsatzsteuersystems. Dabei handelt es sich um drei Maßnahmen, mit denen die derzeitigen Hauptprobleme im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gelöst werden sollen. Die Länder müssen diese Änderungen bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 veröffentlichen.

Danach ist eine grundlegende Änderung des Umsatzsteuergesetzes abzuwarten, die wiederum eine Auswirkung auf die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs hat.

So werden im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer Vereinfachungs- und Harmonisierungsmaßnahmen in die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten aufgenommen, die für Konsignationslagerverträge gelten, die es Unternehmen ermöglichen, die Belieferung Ihrer Kunden entsprechend ihres Bedarfs zu gewährleisten. Die Umsatzsteuer-Harmonisierung erstreckt sich auch auf Fälle, bei denen zwei oder mehr aufeinanderfolgende Lieferungen in einem einzigen innergemeinschaftlichen Transport zusammengefasst werden, um festzustellen, welche von ihnen als innergemeinschaftlich einzustufen ist und welche mit dem Transport verbunden ist.

Darüber hinaus wird die Bedeutung der Umsatzsteuer-ID (spanisch: NIF IVA), die wirksam in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem MIAS aufgenommen wurde, als Voraussetzung für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen erhöht und die Regeln für den Nachweis des innergemeinschaftlichen Verkehrs vereinheitlicht, um die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Waren zu akkreditieren. Diese Regeln finden in allen Mitgliedstaaten Anwendung.

Nachfolgend finden Sie eine genauere Darstellung der zukünftigen Änderungen:

Konsignationsware

Konsignationswaren sind Güter, die zunächst vom Lieferanten von einem EU-Land in ein Lager eines anderen EU-Landes transportiert werden, ohne dass das Eigentum übertragen wird. Beim Versand der Waren in ein anderes Mitgliedsland kennt der Lieferant bereits die Identität der Person, die die Waren erwirbt und an die sie zu einem späteren Zeitpunkt nach Ankunft und Lagerung im Bestimmungsland der EU geliefert werden.

Derzeit führt diese Situation zu einer Lieferung der Waren im Mitgliedstaat, aus dem die Waren stammen und zu einer Transaktion, die einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedsland gleichgestellt ist, in dem die Waren ankommen. Darauf folgt eine Inlandslieferung im Eingangsmitgliedstaat, sodass der Lieferant in diesem Mitgliedstaat über eine Steueridentifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke verfügen muss.

Die neuen Regeln vereinfachen und har

en diese Art von Vorgängen so, dass sie unter Erfüllung einer Reihe von Bedingungen zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren führen, die im Abgangsmitgliedstaat für den Verkäufer direkt freigestellt sind, und zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Eingangsmitgliedstaat für den Erwerber.

Dies sind die zu erfüllenden Bedingungen:

  • es muss eine Vereinbarung zwischen den Parteien bestehen,
  • der Lieferant darf keine feste Betriebsstätte im Zielland unterhalten,
  • Identifikation des Erwerbers zum Zeitpunkt des Abgangs der Waren,
  • zusammenfassende Meldung des Vorgangs (Spanien: Modell 349) und
  • die Ware darf nicht länger als 12 Monate im Lager verbleiben

Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften handelt es sich um aufeinander folgende Warenlieferungen, die Gegenstand eines einzigen innergemeinschaftlichen Transports sind.

In Übereinstimmung mit der Richtlinie sollte der innergemeinschaftliche Warenverkehr nur einer der Lieferungen zugerechnet werden und nur diese Lieferung darf sich die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zunutze machen, während die übrigen Lieferungen der Reihe besteuert werden sollten und die Umsatzsteueridentifikation des Lieferanten im Liefermitgliedstaat erfordern.

Bis jetzt wurde dieser Warenverkehr von den Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich behandelt.

Durch die neuen Vorschriften wird die innergemeinschaftliche Versendung oder Beförderung derselben Waren, die nacheinander geliefert und von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Kunden in der Reihe versandt oder befördert werden, standardmäßig auf die Lieferung des Lieferanten an den Zwischenhändler zurückgeführt. Die Beförderung kann jedoch nur auf die anschließende Lieferung der Waren durch den Zwischenhändler zurückgeführt werden, wenn der Zwischenhändler dem Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identitätsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Abgangsmitgliedstaat zugewiesen wurde.

Es gibt jedoch bisher keine EU-weite Regelung für Fälle, bei denen der Transport vom ersten oder letzten Beteiligten der Lieferkette beauftragt wird. Hier gelten die nationalen Vorschriften.

Bedingungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

Derzeit ist die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen davon abhängig, dass die Waren tatsächlich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden und dass der Erwerber ein Unternehmen oder ein Gewerbetreibender oder eine juristische Person ist, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Veräußerers umsatzsteuerpflichtig ist. Dieser Sachverhalt lässt sich mithilfe des MwSt.-Informationsaustauschsystems MIAS leicht überprüfen, wenn der Erwerber durch seine Eintragung in das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer (spanisch: ROI) über eine Umsatzsteuer-ID verfügt, die aber nicht in allen Ländern vorgeschrieben ist.

Mit der neuen EU-Verordnung wird die Steuerbefreiung auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen neben dem Nachweis des innergemeinschaftlichen Transports davon abhängig gemacht, dass der Erwerber der Waren eine Umsatzsteuer-ID besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsmitgliedstaat zugewiesen wurde, der in das MwSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS) einbezogen ist. Darüber hinaus muss der Lieferant die Informationen über diesen Vorgang korrekt in die entsprechende zusammenfassende Meldung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs (Modell 349) aufgenommen haben.

Ab dem Inkrafttreten dieser Änderung im Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs muss bei Nichterfüllung der Bedingungen natürlich so vorgegangen werden, als wenn es sich beim Kunden um eine Privatperson handelt und die Rechnung mit der spanischen Mehrwertsteuer ausgestellt werden, die in jedem Fall von der spanischen Steuerverwaltung verlangt wird.

Bettina Náray

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Unternehmensberater in Spanien