Am 6. September 2022 wurde das Gesetz 16/2022 vom 5. September über die Reform der überarbeiteten Fassung des Insolvenzgesetzes veröffentlicht, das eine zusätzliche Bestimmung über die Stundung und Ratenzahlung von Steuerschulden durch die staatliche Steuerverwaltungsbehörde (AEAT) enthält.

Es kommt dazu:

  • Ergänzung der im Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuergesetz (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria -LGT-), enthaltenen Regelung einerseits,
  • und zum anderen die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Bürgschaft bei bestimmten Stundungen und Ratenzahlungen, die bisher im Erlass HAP/2178/2015 vom 9. Oktober geregelt war, in den Rechtsstatus zu erheben, der die Grenze für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Bürgschaft bei Anträgen auf Stundung oder Ratenzahlungen auf 30.000 Euro anhebt.

Obwohl Artikel 65 des LGT vorsieht, dass Steuerschulden, die sich in der freiwilligen oder in der Vollstreckungsphase befinden, auf vorherigen Antrag des Steuerpflichtigen innerhalb der festgelegten Fristen gestundet oder in Raten gezahlt werden können, wird nun die elfte Zusatzbestimmung des Gesetzes 16/2022 (das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird), vervollständigt die Regelung der Stundungen und Ratenzahlungen von Steuerschulden mit der AEAT, um zu präzisieren, dass die ausgestellten Konzessionsvereinbarungen Laufzeiten mit gleichen Raten und monatlicher Fälligkeit haben werden, die in keinem Fall 6, 9 und 12 Monate überschreiten.

Die Frist von 6 Monaten wird gewährt, wenn:

  • die AEAT lässt Bürgschaften in Form einer Hypothek, eines Pfandes, einer persönlichen und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft oder jeder anderen als ausreichend erachteten Form zu, da nachgewiesen wurde, dass es nicht möglich ist, eine selbstschuldnerische Bürgschaft von einem Kreditinstitut oder einer Bürgschaftsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder einen Bürgschaftsschein zu erhalten, dass deren Bereitstellung die Lebensfähigkeit der Wirtschaftstätigkeit ernsthaft gefährdet
  • der Steuerpflichtige die Verwaltung ersucht, anstelle der vorgesehenen Garantien vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen
  • der Steuerpflichtige ist ganz oder teilweise von der Sicherheitsleistung befreit, da der Betrag der Steuerschulden unter dem in den Steuervorschriften festgelegten Betrag liegt (Art. 82.1 Abs. 2 und 3 und Art. 82.2.a)).

Die Frist von 9 Monaten wird gewährt, wenn:

  • die Steuerschuld wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Bürgschaftsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder durch eine Bürgschaftsbescheinigung (Art. 82.1 erster Absatz) gesichert.

Die 12-Monatsfrist wird gewährt, wenn:

  • der Steuerpflichtige ganz oder teilweise von der Leistung von Bürgschaft befreit ist, weil er nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um für die Schulden zu bürgen, und die Vollstreckung in sein Vermögen die Aufrechterhaltung der Produktionskapazität und des Beschäftigungsniveaus der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erheblich beeinträchtigen oder für die Interessen des Fiskus schwerwiegende Verluste verursachen könnte (Art. 82.2.b) LGT).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Regelungsrang in Bezug auf die Befreiung von der Bürgschaftspflicht bei bestimmten Stundungen und Ratenzahlungen angehoben wird, die Freigrenze von 30.000 Euro jedoch nicht geändert wird, d.h. Bürgschaften werden nicht verlangt, sofern der Betrag der zu stundenden oder in Raten zu zahlenden Steuerschuld insgesamt 30.000 Euro nicht übersteigt.

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