Steuerschuld beim Finanzamt in SpanienFür Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien, die sich im Ausführungszeitraum oder freiwilligen Zahlungszeitraum befindet, kann eine Stundung oder Ratenzahlung unter vorheriger Antragstellung des Steuerpflichtigen vorgesehen werden, wenn es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht zulässt, den Zahlungen innerhalb der von besagter Steuerbehörde festgelegten Fristen nachzukommen.

Auch wenn sowohl die Stundung als auch die Ratenzahlung einen Aufschub der Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien darstellen, handelt es sich bei ihnen nicht um exakt die gleichen Begriffe. Die Stundung bedeutet eine Verlängerung der Zahlungsfrist, während die Ratenzahlung eine zeitliche Aufteilung der Schuldzahlung bedeutet, bei der jede Zahlung zu den zuvor festgelegten Terminen zu erfolgen hat.

Antrag – Stundung und Ratenzahlung von Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien

Der Antrag auf Stundung und Ratenzahlung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Vor- und Nachnamen oder Firmenbezeichnung, Steuernummer und steuerlicher Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder ggf. seines Vertreters.
  • Kennung der Schulden, deren Stundung oder Ratenzahlung beantragt wird, dies unter Angabe von Betrag, Konzept und Datum der Frist für die Zahlung innerhalb des freiwilligen Zahlungszeitraums.
  • Gründe, die zum Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung geführt haben.
  • Fristen und Bedingungen der beantragten Stundung oder Ratenzahlung.
  • Einzugsermächtigung mit Angabe der zugehörigen Kenndaten von Konto und Bank.
  • Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers.

Eine Stundung oder Ratenzahlung von Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien kann beantragt werden, soweit der beantragte Betrag gleich oder geringer als 30.000 Euro ist. Sollte dieser Betrag überschritten werden, hängt der Antrag von der Art der vom Schuldner bereitgestellten Garantie ab und besitzt maximal 36 Monatsraten.

Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien ohne Möglichkeit des Antrags auf Stundung oder Ratenzahlung

Nachfolgend ist eine detaillierte Liste von Steuerschulden aufgeführt, bei denen keine Stundung/Ratenzahlung beantragt werden kann:

  • Schulden in Verbindung mit Steuerverpflichtungen, die vom Einbehaltungspflichtigen oder Steuerpflichtigen zu erfüllen und als Gutschrift vorzunehmen sind.
  • Steuerschulden, die sich aus der Ausführung von ganz oder teilweise im Rahmen einer Berufung oder Beschwerde gefällten Entscheidung ergeben und zuvor Gegenstand einer Aussetzung waren.
  • Schulden, die sich aus Steuern ableiten, die gesetzlich weiterzuleiten sind (MwSt. oder Sondersteuern).
  • Ratenzahlung der Körperschaftsteuer.

Ganz allgemein, und soweit die zuvor genannten Anforderungen erfüllt sind, genehmigt die zuständige Behörde die Anträge auf Stundung und Ratenzahlung von Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien. Falls der Antrag abgelehnt wurde, da die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder der Höchstbetrag von 30.000 Euro überschritten wurde, erhält der Steuerpflichtige eine elektronische Mitteilung, in dem der Grund für die Ablehnung der Stundung sowie zukünftige Folgen erläutert werden.

Zoa Monagas

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Unternehmensberater in Spanien