Mit der Änderung des D.A. 52ª LGSS (Zusatzbestimmung Zweiundfünfzig des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2015 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) müssen alle Auszubildenden in das Sozialversicherungssystem angemeldet werden und daher Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Wer fällt unter diese Bestimmung?

  1. Praktika, die von Hochschulstudenten im Hinblick auf die Erlangung von offiziellen Bachelor- und Masterabschlüssen, Doktortiteln und dem hochschuleigenen Abschluss (Master, Spezialisierung oder Fachdiplom) absolviert werden
  2. Berufsausbildungsschüler. Dies kann nicht der Fall sein, wenn es sich um eine intensive Berufsausbildung handelt, da dies die Formalisierung eines Ausbildungsvertrags erfordert und somit ein Arbeitsverhältnis darstellen würde
  3. Höhere künstlerische Ausbildung, d. h. höhere Studien in Musik und Tanz, Schauspiel, Konservierung und Restaurierung von Kulturgütern sowie höhere Studien in Design oder plastischer Kunst (Keramik und Glas)
  4. Professionelle künstlerische Ausbildung in Musik und Tanz sowie in der Mittel- und Oberstufe der praktischen Künste und des Designs
  5. Sportausbildung.

Dies gilt nicht für Studenten, die während des Praktikums für die Ausübung einer anderen Tätigkeit (in einem der Systeme) in einer der Eintragung als beitragspflichtig gleichgestellten Situation gemeldet sind oder bei denen der Zeitraum für die Gewährung von Leistungen als beitragspflichtig angesehen wird. Dies gilt auch für Personen, die den Status eines Rentners oder eines dauerhaft arbeitsunfähigen Rentners haben.

Der Steuerpflichtige muss die Eintragung jedoch melden, und die TGSS wird zum Zeitpunkt der Abrechnung entscheiden, ob sie angemessen ist.

Nicht geregelte Praktika sind ebenfalls ausgeschlossen.

Wer ist sozialversicherungspflichtig und wie sind die Beiträge zu entrichten?

Bisher galt diese Verpflichtung nur für vergütete Praktika. Mit dieser Bestimmung wird der Anwendungsbereich erweitert und alle oben beschriebenen Studenten werden für ihre Praktika registriert, unabhängig davon, ob sie vergütet wird oder nicht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beziehung zwischen den Studentenpraktikanten und dem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis ist.

Bei bezahlten Praktika obliegt die Sozialversicherungspflicht der Einrichtung, die das Ausbildungsprogramm finanziert, oder demjenigen, der die finanzielle Gegenleistung erbringt. Die Beiträge richten sich nach den Vorschriften für die Beiträge bei alternierenden Ausbildungsverträgen, entsprechend der Mindestbemessungsgrundlage der Gruppe 7, die den Verwaltungsassistenten entspricht:

KonzeptUnternehmenArbeiterInsgesamt
Allgemeine Krankheiten53,61€/Monat10,69€/Monat64,30€/Monat
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten3,82€/Monat IT (Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) 7,38€/Monat
3,56€/Monat IMS (Dauerhafte Invalidität, Tod und Hinterbliebenenversorgung)
Mechanismus der intergenerativen Gerechtigkeit (MEI)  Ausgeschlossen

Bei unvergüterten Praktika ist das Unternehmen, in dem das Praktikum absolviert wird, sozialversicherungspflichtig, es sei denn, in der Kooperationsvereinbarung ist festgelegt, dass dies die Ausbildungsstätte ist.

Der Beitrag ist eine tägliches Gebühr für allgemeine Krankheiten (mit Ausnahme der IT-Deckung) und berufliche Risiken, wobei das angegebene Höchstkontingent nicht überschritten werden darf. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist die Mindestbemessungsgrundlage der Gruppe 8, die den ersten und zweiten Beamten entspricht, für die Anzahl der Ausbildungstage, begrenzt auf die Mindestbemessungsgrundlage der Gruppe 7.

KonzeptUnternehmenArbeiterInsgesamt
Allgemeine Krankheiten (ohne TI)2,67€/Tag 2,67€/Tag (monatlicher Höchstbetrag: 60,76€)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten0,17€/Tag (IT) 0,33€/Tag (monatlicher Höchstbetrag: 7,38€ (3,82€ IT und 3,56€ IMS))
0,16€/Tag (IMS)
Mechanismus der intergenerativen Gerechtigkeit (MEI)  Ausgeschlossen

In keinem Fall, weder vergütet noch nicht, zahlen sie Beiträge für Arbeitslosigkeit, FOGASA oder Berufsausbildung oder MEI. Darüber hinaus ist bei unvergüteten Praktika der IT Beitrag aus den Allemeinen Krankheiten ausgeschlossen.

Eine der wichtigsten Änderungen dieser Verordnung ist der Abzug von der Bemessungsgrundlage für Allgemeine Krankheiten (anwendbar im Jahr 2024). Diejenigen, die sich an diese Bestimmung halten, erhalten einen Rabatt von 95%, der mit keiner anderen Beitragsleistung vereinbar ist, weshalb die Vertragskennungen vereinheitlicht wurden:

 Vergütete PraktikaUnvergütete Praktika
RLCE (Besonderes Arbeitsverhältnis)9939 (Bezahlte Praktika DA 52 LGSS)D.A. 52 der TRLGS 4.b): Die TGSS wird für diesen Personenkreis die Zuweisung einer spezifischen CCC beantragen. Da sie einen spezifischen CCC haben, ist es nicht notwendig, irgendeine Art von RLCE zu melden.
TRL (Art des Beschäftigungsverhältnisses) / Ausschluss vom Beitrag986 (Ausbildungsprogramme) 993 (Unvergütete Praktika)

Praktika, die nicht in den Geltungsbereich der DA 52 LGSS fallen, werden mit der TRL 986 (Ausbildungsprogramme) und der RLCE 9923 (Nichtberufspraktika in Unternehmen) gekennzeichnet.

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