Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärt in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 in der Rechtssache C-788-19, dass nationale Rechtsvorschriften, die von spanischen Steuerpflichtigen verlangen, ihre im Ausland befindlichen Vermögenswerte oder Vermögensrechte zu erklären, gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen, da Spanien zwar ein berechtigtes Interesse verfolgt (d. h. Steuerkontrolle und Betrugsbekämpfung), die von ihm gewählten Mechanismen jedoch unverhältnismäßig sind, um dieses Ziel zu erreichen.

Wie lautet das Urteil?

In seinem Urteil analysiert der EuGH drei Aspekte:

  1. Besteuerung von nicht erklärten Einkünfte, die nach Ablauf der Frist oder mit fehlerhaften Meldungen abgegeben wurden, ohne dass der Steuerpflichtige die Verjährungsfrist einfordern kann
  2. Die Sanktion von 150% für vermeintlich ungerechtfertigte Vermögensgewinne, die dem Steuerpflichtigen angelastet werden, der der Meldepflicht nicht nachkommt, und die zusätzlich zu den Pauschalstrafen kumuliert werden könnte
  3. Pauschalstrafen in Höhe von 5.000 Euro oder 100 Euro je Daten oder Datensatz, mindestens jedoch i.H.v. 10.000 Euro oder 1.500 Euro, je nach Fall: Nichtanmeldung, fehlerhafter Anmeldung oder verspäteter Anmeldung.

Nach Auffassung des EuGH ist es unzulässig, dass die Steuerverwaltung unbefristet handeln kann, da dies gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, insbesondere wenn es um die Nichteinhaltung einer förmlichen Verpflichtung geht.

Die festgesetzten Sanktionen sind unverhältnismäßig, insbesondere die festen Sanktionen gehen über die im Allgemeinen Steuergesetz für die übrigen Meldepflichten vorgesehenen hinaus.

Die unverhältnismäßige Sanktionsregelung und die Anrechnung mutmaßlicher ungerechtfertigter Vermögensgewinne ohne Verjährungsmöglichkeit könnten spanische Gebietsansässige davon abhalten, im Ausland zu investieren.

Besteht die Verpflichtung zur Einreichung des Formulars 720 weiterhin?

Die Pflicht zur Einreichung des Formulars 720 besteht nach wie vor und läuft am 31. März 2022 aus.

Der EuGH hält die Verpflichtung zur Meldung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten und Vermögensrechten für gerechtfertigt, um die Steuerkontrolle und die Betrugsbekämpfung zu gewährleisten.

Der Finanzminister hat mitgeteilt, dass die Vorschriften für das Vordruck 720 entsprechend dem Urteil des EuGHs über die Verjährung und die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen geändert werden.

Diese Änderung kann für den Steuerpflichtigen einen Anreiz darstellen, nicht abgegebene Steuererklärungen zu berichtigen und/oder Fehler oder Auslassungen zu beheben.

Kann man das beanspruchen?

Das Verfahren hängt von der Situation des einzelnen Steuerpflichtigen ab. Es ist von Fall zu Fall unterschiedlich, ob ein Rechtsbehelfsverfahren läuft, ob die Strafe innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegt oder ob die Strafe bereits rechtskräftig ist.

Sollten Sie Zweifel haben beim auszufüllen das Formular 720 oder Sollten Sie die verhängten Strafen einklagen, zögern Sie nicht, die Fachleute von Arintass zu kontaktieren.

Ramón Sánchez

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