Regierung, Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich darauf geeinigt, die befristeten Beschäftigungsregelungen (ERTEs), deren Gültigkeit am letzten Tag des Monats Januar endete, bis zum 31. Mai zu verlängern.

Die Bedingungen für die Verlängerung wären denen des RDL 30/2020 sehr ähnlich.

Die Vereinbarung beinhaltet die Verlängerung aller Kurzarbeitsverhältnisse, die auf Covid-19 bezogenen Fällen basieren.

Die Regierung geht davon aus, dass Unternehmen, die von Einschränkungen betroffen sind, bei der Arbeitsbehörde folgende Arten von Kurzarbeit beantragen können:

  • Kurzarbeit wegen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit
  • Kurzarbeit wegen Behinderung der Geschäftstätigkeit.

Von nun an müssen Mitteilungen an die zuständige Arbeitsbehörde und die Arbeitnehmervertreter gemacht werden.

Die Bedingungen und die Verarbeitung wären die gleichen wie die des RDL 30/2020.

Vom 1. Februar bis zum 31. Mai können Unternehmen in Kurzarbeit die folgenden Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen:

Ausnahmen bei Kurzarbeit wegen Behinderung der Geschäftstätigkeit

Unternehmen, die aufgrund von Beschränkungen an ihrer Geschäftstätigkeit gehindert sind, können während des Schließungszeitraums und bis zum 31. Mai 2021 zu folgenden Prozentsätzen, abhängig von ihrer Belegschaft, von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden:

  • Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern: 100 % Befreiung
  • Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern: 90 % Befreiung.

Ausnahmen bei Kurzarbeit wegen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit

Wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgrund der von den Behörden getroffenen Maßnahmen eingeschränkt sieht, kann es sich bis zum 31. Mai von den Sozialversicherungsbeiträgen befreien lassen. Im Moment haben sie die Prozentsätze des Monats Februar vorverlegt, die gegenwärtig gelten:

  • Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern: 100 % Befreiung
  • Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern: 90 % Befreiung.

Ausnahmen für besonders geschützte Sektoren

Die nationale Gewerbeklassifikation (CNAE – Clasificación Nacional de Actividades Económicas), die von der Regierung und ihrer Wertschöpfungskette gesammelt wird, ermöglicht eine Anwendung von Ausnahmen, abhängig von der Belegschaft:

  • Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern: 85% Befreiung
  • Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern: 75 % Befreiung.

Diese Ausnahmen würden sowohl für suspendierte als auch für wieder eingestellte Arbeitnehmer gelten.

In diesem Fall würden auch Unternehmen einbezogen, die nicht mehr als 70 % ihrer Geschäftstätigkeit zurückgewonnen haben und die mehr als 15 % ihrer Arbeitnehmer in Kurzarbeit beschäftigen.

Neben der Verlängerung der Kurzarbeit wird die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung gemäß dem RDL 30/2020 beibehalten.

Dies bedeutet, dass die Unternehmen, die die neuen Ausnahmen in Anspruch nehmen, zu einer neuen 6-monatigen Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus verpflichtet wären, die zu der zuvor entstandenen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung hinzukommen würde.

Das Verbot von Überstunden oder Outsourcing-Aktivitäten für Unternehmen in Kurzarbeit wird weiterhin aufrechterhalten.

Wir erinnern daran, wie die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung Sie betreffen würde

  • Wenn das Unternehmen eine Kurzarbeit gemäß dem RDL 8/2020 durchgeführt hat, würde die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses 6 Monate ab dem Zeitpunkt betragen, an dem Sie den ersten Arbeitnehmer wieder eingestellt haben
  • Wenn das Unternehmen die Verlängerung der Kurzarbeit unter Anwendung der Ausnahmeregelungen des RDL 30/2020 oder eine neue Kurzarbeit wegen Behinderung oder Beschränkung der Geschäftstätigkeit nach einer Kurzarbeit wegen höherer Gewalt beantragt hat, ist es verpflichtet, die Beschäftigung für einen neuen Zeitraum von 6 Monaten aufrechtzuerhalten.

Diese zusätzliche 6-Monats-Frist würde ab dem Datum beginnen, an dem die vorherige obligatorische 6-Monats-Frist endet. Daher muss die Beschäftigung insgesamt 12 Monate aufrechterhalten werden.

Inmaculada Pessini

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Unternehmensberater in Spanien