Treffen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nicht zu, gilt eine Person für steuerliche Zwecke in Spanien als nichtansässig.

Nach Artikel 9 des Einkommenssteuergesetzes gilt eine Person als ansässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Aufenthalte von insgesamt mehr als 183 Tagen pro Jahr in Spanien
  • Ausübung der wirtschaftlichen Hauptaktivität auf spanischem Territorium
  • Bestehen einer gesetzlichen Ehe mit minderjährigen Kindern in Spanien, welche resident in Spanien sind.

Erfüllt der Immobilieneigentümer nicht die oben genannten Bedingungen, ist dieser in Spanien nicht ansässig. Alle Steuerpflichtigen, einschließlich der Nichtansässigen, müssen für ihr Eigentum in Spanien eine kalkulatorische Miete zahlen. Dies gilt auch für Eigentum, welches nicht leer steht oder ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist.

Immobilieneigentümer und Besitzer des dinglichen Nutzungsrechtes an einer urbanen Immobilie müssen die kalkulatorische Miete in das versteuernde Einkommen einbeziehen.

Die Anrechnung der kalkulatorischen Miete setzt voraus, dass die Immobilie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt:

  1. Es handelt sich um eine urbane Immobilie, welche nicht für wirtschaftliche Aktivitäten genutzt wird
  2. Es handelt sich um rustikale Grundstücke mit Bauten, die für die Entwicklung land-, forst- und viehwirtschaftlicher Betriebe nicht notwendig sind
  3. Es handelt sich nicht um Kapitaleinkünfte aus Verpachtung, Gewerbstätigkeiten, Bergwerken oder aus Rechtübertragungen zur Immobiliennutzung
  4. Es handelt sich nicht um den gewöhnlichen Wohnsitz des Steuerzahlers. In diesem Zusammenhang geht man davon aus, dass die gemeinsam mit der Immobilie erworbenen Garagenplätze Teil des gewöhnlichen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen sind, höchstens jedoch zwei
  5. Es handelt sich nicht um unbebautes Land, im Bau befindliche Gebäude oder um Gebäude, die aus städtebaulichen Gründen nicht nutzbar sind.

Die kalkulatorische Miete wird wie folgt berechnet:

  1. Im Allgemeinen werden 2 % des Katasterwertes des Grundstücks angesetzt
  2. 1,1% für jene Immobilien, deren Katasterwert revidiert wurde
  3. Für Grundstücke ohne Katasterwert, wird der zu begleichende Betrag nach den Kriterien früherer Überprüfungen in Bezug auf das Grundstück festgelegt.

Jeder Fall muss im Hinblick auf die korrekte Abrechnung und Zahlung der Steuer analysiert werden. Unser Team von hochqualifizierten Fachleuten aus verschiedenen Bereichen der Rechts- und Steuerberatung steht Ihnen für jede Beratung oder Klärung zur Verfügung, um die Zahlung Ihrer Steuerverpflichtungen zu optimieren.

Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie Fragen bezüglich der Verpflichtungen von Nicht-Residenten in Spanien haben.

Zoa Monagas

Klicken Sie, um diesen Eintrag zu bewerten!
(Stimmen: 0 Mittelwert: 0)

Unternehmensberater in Spanien