Bei dem Steuerformular 216 handelt es sich um ein gebietsfremdes Einkommenssteuer für Nichtansässige, die von Unternehmen oder Einzelpersonen gezahlt werden muss, die in Spanien ein Einkommen erzielen, aber nicht im Land wohnen.

Das Formular ähnelt dem für das Einkommensteuer (IRPF), gilt jedoch für Personen, die nicht im Inland wohnen.

In diesem Artikel beschränken wir uns auf das IRNR natürlicher Personen.

Das Doppelsteuerabkommen muss angewendet werden, falls dieses vorliegt, und wenn nicht, das Gesetz, welches das Einkommen von Nichtansässigen regelt.

Wer sind die Ansässigen und wer die Nichtansässigen auf spanischem Gebiet?

Das Kriterium der Steuerbehörde

Diejenigen, die zur Zahlung des IRNRs verpflichtet sind, müssen das Formular 216 vorlegen. Für die Zahlung des IRNRs ist das Kriterium nach dem die Steuerbehörde erklärt, wer auf spanischem Gebiet ansässig oder nichtansässig ist, von entscheidender Bedeutung.

Jede juristische oder natürliche Person, die folgende Anforderungen erfüllt, hat ihren Wohnsitz auf spanischem Gebiet:

  • Mehr als 183 Tage auf spanischem Gebiet während eine Kalenderjahres zu bleiben
  • Hauptsitz der wirtschaftlichen und beruflichen Aktivitäten des Steuerzahlers liegt in Spanien
  • Ehegatte und minderjährige Kinder des Steuerzahlers wohnen regelmäßig, das heißt, mindestens 183 Tage im Jahr auf spanischem Gebiet.

Gemäß diesem Kriterium werden natürliche oder juristische Personen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, als nichtansässig auf spanischem Gebiet betrachtet, und sind daher verpflichtet, IRNR-Steuern zu zahlen und das Formular 216 (und jährlich das Formular 296) einzureichen.

Zur Zahlung des IRNR-Steuers verpflichtet

Die folgenden Personen müssen das IRNR zahlen:

  • Natürliche oder juristische Personen, die nichtansässig sind in Spanien und auf spanischem Gebiet Einkommen erzielen, wenn Sie nicht zur Zahlung des Einkommensteuers verpflichtet sind
  • Ausländische natürliche Personen, die auf spanischem Gebiet wohnhaft sind und in diplomatischen oder konsularischen Ämtern arbeiten.

Fristen für das Einreichen des Steuerformulars 216

Das Steuerformular 216 muss vierteljährlich und in den ersten 20 Tagen eines jeden Quartals eingereicht werden. Ausgeschlossen davon sind Großunternehmen, die verpflichtet sind, dieses Formular in den ersten 20 Kalendertagen des folgenden Monats entsprechend der betreffenden monatlichen Einreichfrist, einzureichen.

Folgende Fristen müssen eingehalten werden:

  • Erstes Quartal: Einzureichen vom 1. bis zum 20. April, beide inklusive
  • Zweites Quartal: Einzureichen vom 1. bis zum 20. Juli, beide inklusive
  • Drittes Quartal: Einzureichen vom 1. bis zum 20. Oktober, beide inklusive
  • Viertes Quartal: Einzureichen vom 1. bis zum 20. Januar, beide inklusive.

Falls Sie Fragen zum Formular 216 haben, wenden Sie sich bitte an unser Arintass-Team. Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ramón Sánchez

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Unternehmensberater in Spanien