Erhält ein Unternehmen in Spanien eine arbeitsrechtliche Forderung, beginnt das Verfahren in der Regel nicht direkt vor Gericht. In vielen Fällen ist zuvor zwingend der SMAC (Servicio de Mediación, Arbitraje y Conciliación – Dienst für Mediation, Schiedsverfahren und Schlichtung) anzurufen.

Dabei handelt es sich um eine obligatorische Vorstufe, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, eine Einigung zu erzielen, bevor der Rechtsweg vor dem Sozialgericht (Juzgado de lo Social) beschritten wird. Ziel ist es, den Konflikt schneller zu lösen und nach Möglichkeit ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des sogenannten papeleta de conciliación (Schlichtungsantrag). Dieses Dokument benennt die Parteien, fasst den Streitgegenstand zusammen und gibt an, was der Arbeitnehmer fordert.

Die Einreichung des Antrags hat zudem wichtige Auswirkungen auf die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Die allgemeinen Fristen sind in Artikel 59 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) geregelt; für bestimmte Verfahren gilt das Gesetz 36/2011 über die Sozialgerichtsbarkeit. Nach Artikel 65.1 dieses Gesetzes unterbricht der Schlichtungsantrag die Verjährung bzw. hemmt die Ausschlussfrist (caducidad). Dies ist insbesondere bei befristeten Klagefristen – wie im Kündigungsschutz – von großer Bedeutung.

Schlichtungstermin vor dem SMAC

Nach Eingang des Antrags lädt der SMAC beide Parteien zu einem Schlichtungstermin. Es handelt sich hierbei noch nicht um eine Gerichtsverhandlung, sondern um ein formelles Treffen, in dem verhandelt und eine einvernehmliche Lösung ausgelotet werden kann.

Häufig lassen sich in dieser Phase Kosten sparen, Zeit gewinnen und ein längerer Rechtsstreit vermeiden.

Nach dem Schlichtungstermin sind verschiedene Szenarien denkbar:

  • Wird eine Einigung erzielt, wird diese in einem Protokoll festgehalten und der Konflikt gilt als beigelegt
  • Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht einreichen
  • Es kann außerdem vorkommen, dass eine der Parteien nicht erscheint.

In letzterem Fall bestimmt Artikel 66 des Gesetzes 36/2011, dass der Antrag als nicht eingereicht gilt und das Verfahren eingestellt wird, wenn die antragstellende Partei ohne ausreichende Begründung nicht erscheint. Erscheint hingegen die ordnungsgemäß geladene Gegenseite nicht, gilt der Schlichtungsversuch als erfolglos durchgeführt.

Zusätzlich kann das Gericht der unterlegenen Partei Kosten von bis zu 600 Euro auferlegen, wenn das Urteil im Wesentlichen dem bereits im Schlichtungsantrag geltend gemachten Anspruch entspricht.

Für jedes Unternehmen mit Arbeitnehmern in Spanien ist es daher unerlässlich, den Ablauf des SMAC-Verfahrens zu kennen und von Anfang an rasch zu handeln. Ein gut geführtes Schlichtungsverfahren hilft, den Konflikt besser einzuschätzen und rechtssicherer zu entscheiden.

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Expert für Arbeitsrecht